LS
Rechtslehre. Einleitung
selben Idee der Freiheit, ja jeder anderer ihrer Ideen des Übersinn-lichen im Theoretischen Alles schlechterdings vor ihr verschlossen findenmuß. Die Uebereinstimmung einer Handlung mit dem Pflichtgesetzeist die Gesetzmäßigkeit (leg-Mas), — die der Maxime derHandlung mit dem Gesetze die Sittlichkeit (mrrrslitas) derselben.Maxime aber ist das subjective Princip zu handeln, was sichdas Subject selbst zur Regel macht, (wie es nämlich handeln will.>Dagegen ist der Grundsatz der Pflicht das, was ihm die Vernunftschlechthin, mithin objectiv gebietet, (wie .es handeln soll.)
Der oberste Grundsatz der Sittenlehre ist also: handle nacheiner Maxime, die zugleich als allgemeines Gesetz gelten kann. —Jede Maxime, die sich hiezu nicht qualisicirt, ist der Moral zuwider.
Von dem Willen gehen die Gesetze aus; von der Willkührdie Maximen. Die letztere ist im Menschen eine freie Willkühr)der Wille, der auf nichts Anderes, als blos auf Gesetz geht,kann weder frei noch unfrei genannt werden, weil er nicht aufHandlungen, sondern unmittelbar auf die Gesetzgebung für dieMaxime der Handlungen (also die praktische Vernunft selbst) geht,daher auch schlechterdings nothwendig und selbst keiner Nöthigungfähig ist. Nur die Willkühr also kann frei genannt werden.
Die Freiheit der Willkühr aber kann nicht durch das Ver-mögen der Wahl, für oder wider das Gesetz zu handeln (Udert,,iaäitkerentise), definirt werden; — wie es wohl Einige versuchthaben, — obzwar die Willkühr als Phänomen davon in derErfahrung häufige Beispiele gibt. Denn die Freiheit, (so wie sieuns durchs moralische Gesetz allererst kündbar wird,) kennen wirnur als negative Eigenschaft in uns, nämlich durch keinesinnlichen Bestimmungsgründe zum Handeln genöthigt zu werden.Als Noumen aber, d. i. nach dem Vermögen des Menschenblos als Intelligenz betrachtet, wie sie in Ansehung der sinn-lichen Willkühr nöthigend ist, mithin ihrer positiven Be-schaffenheit nach, können wir sie theoretisch gar nicht dar-stellen. Nur das können wir wohl einsehen: daß, obgleich derMensch, als Sinnenwesen, der Erfahrung nach ein Ver-mögen zeigt, dem Gesetze nicht allein gemäß, sondern auch zu-wider zu wählen, dadurch doch nicht seine Freiheit als inlel-ligiblen Wesens definirt werden könne; weil Erscheinungen