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Rechtslehre. Einleitung
oder ihrem Ursprünge nach, sein, von welcher Art sie wolle. Einepflichtwidrige That heißt Uebertretung (restus).
Eine unvorsätzliche Uebertretung, die gleichwohl zugerechnetwerden kann, heißt blose Verschuldung (culpa). Eine vorsätzliche(d. i. diejenige, welche mit dem Bewußtsein, daß sie Uebertretungsei, verbunden ist,) heißt Verbrechen (äolus). Was nach äußerenGesetzen recht ist, heißt gerecht (gustum), was es nicht ist, un-gerecht (ingustum).
Ein Widerstreit der Pflichten (coilisio vkllviorum s.obligstionum) würde das Verhältnis« derselben sein, durch welcheseine derselben die andere (ganz oder zum Lheil) aufhöbe. — Daaber Pflicht und Verbindlichkeit überhaupt Begriffe sind, welche dieobjective praktische Nothwendigkeit gewisser Handlungen aus-drücken und zwei einander entgegengesetzte Regeln nicht zugleich noth-wendig sein können, sondern, wenn nach einer derselben zu handelnes Pflicht ist, so ist nach der entgegengesetzten zu handeln nichtallein keine Pflicht, sondern sogar pflichtwidrig; so ist eine Colli-sion von Pflichten und Verbindlichkeiten gar nicht denkbar (obli-gationes non collickuntur). Es können aber gar wohl zwei Gründeder Verbindlichkeit (rationea odliganäi), deren einer aber, oder derandere, zur Verpflichtung nicht zureichend ist (rationes vbliganäinon obligantes), in einem Subject und der Regel, die es sich ver-schreibt, verbunden sein, da dann der eine nicht Pflicht ist. — Wennzwei solcher Gründe einander widerstreiten, so sagt die praktischePhilosophie nicht: daß die stärkere Verbindlichkeit die Oberhand be-halte (kortior obligatio vinoit) , sondern der stärkere Verpflich-tungsgrund behält den Platz (kortior obliganäi ratio vinoit).
Ueberhaupt heißen die verbindenden Gesetze, für di? eine äußereGesetzgebung möglich ist, äußere Gesetze (leges externao). Unterdiesen sind diejenigen, zu denen die Verbindlichkeit auch ohne äußereGesetzgebung » priori durch die Vernunft erkannt werden kann,zwar äußere, aber natürliche Gesetze; diejenigen dagegen, die ohnewirkliche äußere Gesetzgebung gar nicht verbinden, (also ohne dieletztere nicht Gesetze sein würden,) heißen positive Gesetze. Es