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in die Metaphysik der Sitten. IV.
weder geboten noch verboten ist, ist blos erlaubt, weil cs inAnsehung ihrer gar kein, die Freiheit (Befugmß) einschränkendesGesetz und also auch keine Pflicht gibt- Eine solche Handlungheißt sittlich-gleichgültig (imlifferen!,, mliopboron, re» mersekseultatis). Man kann fragen: ob es dergleichen gebe, undwenn es solche gibt, ob dazu, daß es Jemandem frei stebe, etwasnach seinem Belieben zu thun, oder zu lassen, außer dem Gebot-gesetze (lex prseveptiva, lex inamlati,) und dem Verbotgesetze(lex proliibitivs, lex vetiti,) noch ein Erlaubnißgesetz (lex per-inlssivs) erforderlich sei. Wenn dieses ist, so würde die Be-fugniß nicht allemal eine gleichgültige Handlung (säiaplivron)betreffen; denn zu einer solchen, wenn man sie nach sittlichenGesetzen betrachtet, würde kein besonderes Gesetz erfordert werden.
That heißt eine Handlung,'sofern sie unter Gesetzen der Ver-bindlichkeit steht, folglich auch sofern das Subject in derselben nachder Freiheit seiner WMühr betrachtet wird. Der Handelnde wirddurch einen solchen Act als Urheber der Wirkung betrachtet, unddiese, zusammt der Handlung selbst, können ihm zugerechnetwerden, wenn man vorher daS Gesetz kennt, kraft welches auf ihneneine Verbindlichkeit ruht.
Person ist dasjenige Subject, dessen Handlungen einer Zu-rechnung fähig sind. Die moralische Persönlichkeit ist alsonichts Anderes, als die Freiheit eines vernünftigen Wesens untermoralischen Gesetzen, (die psychologische aber blos das Vermögen,sich seiner selbst in den verschiedenen Zuständen der Identität sei-nes Daseins bewußt zu werden;) woraus dann folgt, daß einePerson keinen anderen Gesetzen, als denen, die sie (entwederallein, oder wenigstens zugleich mit Anderen) sich selbst gibt, unter-worfen ist.
Sache ist ein Ding, was keiner Zurechnung fähig ist. Einjedes Object der freien Willkühr, welches selbst der Freiheit erman-gelt, heißt daher Sache (res corporalis).
Recht oder Unrecht (rectum aut minus peetum) überhauptist eine That, sofern sie pflichtmäßig oder pflichtwidrig (kactumUcitum aut illicitum) ist; die Pflicht selbst mag, ihrem Inhalte