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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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LS Rechtslehre. Einleitung

Nothwendigkeit einer Handlung vorstellig macht, aber ohne Rück-sicht darauf zu nehmen, ob diese an sich schon dem handelndenSubjecte (etwa einem heiligen Wesen) innerlich nothwendigbeiwohne, oder (wie dem Menschen) zufällig sei; denn wo dasErstere ist, da findet kein Imperativ Statt. Also ist der Im-perativ eine Regel, deren Vorstellung die subjectiv-zufällige Hand-lung nothwendig macht, mithin das Subject, als ein solches,was zur Uebereinstimmung mit dieser Regel genöthigt (neces-sitirt) werden muß, vorstellt. Der kategorische (unbedingte)Imperativ ist derjenige, welcher nicht etwa mittelbar, durch dieVorstellung eines Zwecks, der durch die Handlung erreicht werdenkönne, sondern der sie durch die blose Vorstellung dieser Handlungselbst (ihrer Form), also unmittelbar als objectiv-nothwendigdenkt und nothwendig macht; dergleichen Imperativen keine anderepraktische Lehre, als allein die, welche Verbindlichkeit vorschreibt(die der Sitten), zum Beispiele aufstellen kann. Alle anderenImperativen sind technisch und insgesammt bedingt. DerGrund der Möglichkeit kategorischer Imperativen liegt aber darin:daß sie sich auf keine andere Bestimmung der Willkühr, (wodurchihr eine Absicht untergelegt werden kann,) als lediglich auf dieFreiheit derselben beziehen. ^

Erlaubt ist eine Handlung (licitum) , die der Verbindlichkeitnicht entgegen ist; und diese Freiheit, die durch keinen entgegen-gesetzten Imperativ eingeschränkt wird, heißt die Befugniß (facultasmoralis). Hieraus versteht sich von selbst, was unerlaubt (illi-eitum) sei.

Pflicht ist diejenige Handlung, zu welcher Jemand verbundenist. Sie ist also die Materie der Verbindlichkeit, und es kanneinerlei Pflicht (der Handlung nach) sein, ob wir zwar auf ver-schiedene Art dazu verbunden werden können.

Der kategorische Imperativ, indem er eine Verbindlichkeit inAnsehung gewisser Handlungen aussagt, ist ein moralisch-praktischesGesetz. Weil aber Verbindlichkeit nicht blos praktische Noth-wendigkeik, (dergleichen ein Gesetz überhaupt aussagt,) sondernauch Nothigung enthält, so ist der gedachte Imperativ ent-weder ein Gebot- oder Verbotgesetz, nachdem die Begehung oderUnterlassung als Pflicht vorgestellt wird. Eine Handlung, die