2o Rechtslehre. Einleitung
Die ethische Gesetzgebung, (die Pflichten mögen allenfalls auchäußere sein,) ist diejenige, welche nicht äußerlich sein kann; diejuridische ist, welche auch äußerlich sein kann. So ist es eine äußer-liche Pflicht, sein vertragsmäßiges Versprechen zu halten; aber dasGebot, dieses blos darum zu thun, weil es Pflicht ist, ohne aufeine andere Triebfeder Rücksicht zu nehmen, ist blos zur innerenGesetzgebung gehörig. Also nicht als besondere Art von Pflicht,
(eine besondere Art Handlungen, zu denen man verbunden ist,) — !
denn es ist in der Ethik sowohl, als im Rechte eine äußere Pflicht, —sondern weil die Gesetzgebung im angeführten Falle eine innere istund keinen äußeren Gesetzgeber haben kann, wird die Verbindlichkeitzur Ethik gezählt. Aus eben dem Grunde werden die Pflichten desWohlwollens, ob sie gleich äußere Pflichten (Verbindlichkeiten zu !
äußeren Handlungen) sind, doch zur Ethik gezählt, weil ihre Gesetz- !
gebung nur innerlich sein kann. — Die Ethik hat freilich auch ihre ^besonderen Pflichten (z. B. die gegen sich selbst), aber hat dochauch mit dem Rechte Pflichten, aber nur nicht die Art der Ver-pflichtung gemein. Denn Handlungen blos darum, weil esPflichten sind, ausüben, und den Grundsatz der Pflicht selbst, wohersie auch komme, zur hinreichenden Triebfeder der Willkühr zu ma-chen, ist das Eigenthümliche der ethischen Gesetzgebung. So gibt eS Ialso zwar viele direct-elhische Pflichten, aber die innere Gesetz- j
gebung macht auch die übrigen, alle und insgesammt, zu indirect- iethischen. ^
IV. f
Vorbegriffe zur Metaphysik der Sitten. !
' (kllilosoplua practica umversalis.) >
Der Begriff der Freiheit ist ein reiner Vernunstbegriff, dereben darrzm für die theoretische Philosophie transscendent, d. i. einsolcher ist, dem kein angemessenes Beispiel in irgend einer möglichenErfahrung gegeben werden kann, welcher also keinen Gegenstandeiner uns möglichen theoretischen Erkenntniß ausmacht, und schlech-terdings nicht für ein constitutives, sondern lediglich als regulatives,