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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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überhaupt. Aber eben darum, weil die ethische Gesetzgebung dieinnere Triebfeder der Handlung (die Idee der Pflicht) in ihr Gesetzmit einschließt, welche Bestimmung durchaus nicht in die äußere Gesetz-gebung einfließen muß; so kann die ethische Gesetzgebung keine äußere,(selbst nicht die eines göttlichen Willens) sein, ob sie zwar diePflichten, die auf einer anderen, nämlich äußeren Gesetzgebung beruhen,als Pflichten, in ihre Gesetzgebung zu Triebfedern aufnimmt.

Hieraus ist zu ersehen, daß alle Pflichten blos darum, weilsie Pflichten sind, mit zur Ethik gehören; aber ihre Gesetzge«bung ist darum nicht allemal in der Ethik enthalten, sondern vonvielen derselben außerhalb derselben. So gebietet die Ethik, daß icheine in einem Vertrage gethane Anheischigmachung, wenn mich derandere Lheil gleich nicht dazu zwingen könnte, doch erfüllen müsse;allein sie nimmt das Gesetz (pacta sunt servanda) , und die diesemcorrespondirende Pflicht aus der Rechtslehre als gegeben an. Alsonicht in der Ethik, sondern im dus liegt die Gesetzgebung,, daß an-genommene Versprechen gehalten werden müssen. Die Ethik lehrthernach nur, daß, wenn die Triebfeder, welche die juridische Gesetz-gebung mit jener Pflicht verbindet, nämlich der äußere Zwang, auchweggelassen wird, die Idee der Pflicht allein schon zur Triebfederhinreichend sei. Denn wäre das nicht, und die Gesetzgebung selbernicht juridisch, mithin die aus ihr entspringende Pflicht nicht eigent-liche Rechtspflicht (zum Unterschiede von der Tugendpflicht); sowürde man die Leistung der Treue (gemäß seinem Versprechen ineinem Vertrage) mit denen Handlungen des Wohlwollens und derVerpflichtung zu ihnen in eine Klasse setzen, welches durchaus nichtgeschehen muß. Es ist keine Tugendpflicht, sein Versprechen zuhalten, sondern eine Rechtspflicht, zu deren Leistung man gezwungenwerden kann. Aber es ist doch eine tugendhafte Handlung (Beweisder Tugend), es auch da zu thun, wo kein Zwang besorgt werdendarf. Rechtslehre und Tugendlehre unterscheiden sich also nichtsowohl durch ihre verschiedenen Pflichten, als vielmehr durch dieVerschiedenheit der Gesetzgebung, welche die eine oder die andereTriebfeder mit dem Gesetze verbindet.

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