Rechtslehre. Einleitung
Vorstellung des Gesetzes verknüpft; mithin ist das zweite Stückdieses: daß das Gesetz die Pflicht zur Triebfeder macht. Durchdas elftere wird die Handlung als Pflicht vorgestellt, welches einbloses theoretisches Erkenntniß der möglichen Bestimmung der Will-kühr d. i. praktischer Regeln ist; durch das zweite wird die Ver-bindlichkeit, so zu handeln, mit einem Bestimmungsgrunde derWillkühr überhaupt im Subjecte verbunden.
Alle Gesetzgebung also, (sie mag auch in Ansehung der Hand-lung, die sie zur Pflicht macht, mit einer anderen Übereinkommen,z. B. die Handlungen mögen in allen Fällen äußere sein,) kanndoch in Ansehung der Triebfedern unterschieden sein. Diejenige,welche eine Handlung zur Pflicht, und diese Pflicht zugleich zurTriebfeder macht, ist ethisch. Diejenige aber, welche das Letzterenicht im Gesetze mit einschließt, mithin auch eine andere Triebfeder,als die Idee der Pflicht selbst, zuläßt, ist juridisch. Man siehtin Ansehung der letzteren leicht ein, daß diese von der Idee derPflicht unterschiedene Triebfeder, von den pathologischen Bestim-mungsgründen der Willkühr der Neigungen und Abneigungen, undunter diesen von denen der letzteren Art hergenommen sein müssen,weil es eine Gesetzgebung, welche nöthigend, nicht eine Anlockung,die einladend ist, sein soll.
Man nennt die blose Übereinstimmung oder Nichtübereinstim-mung einer Handlung mit dem Gesetze, ohne Rücksicht auf dieTriebfeder derselben, die Legalität (Gesetzmäßigkeit); diejenige aber,in welcher die Idee der Pflicht aus dem Gesetze zugleich die Trieb-feder der Handlung ist, die Moralität (Sittlichkeit) derselben.
Die Pflichten nach der rechtlichen Gesetzgebung können nuräußere Pflichten sein, weil diese Gesetzgebung nicht verlangt, daßdie Idee dieser Pflicht, welche innerlich ist, für sich selbst Bestim-mungsgrund der Willkühr des Handelnden sei, und, da sie docheiner für Gesetze schicklichen Triebfeder bedarf, nur äußere mit demGesetze verbinden kann. Die ethische Gesetzgebung dagegen machtzwar auch innere Handlungen zu Pflichten, aber nicht etwa mitAusschließung der äußeren, sondern geht auf Alles, was Pflicht ist,