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5 (1838) Immanuel Kant's Metaphysik der Sitten : in zwei Theilen, Rechtslehre, Tugendlehre, nebst den kleineren Abhandlungen zur Moral und Politik
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Rechtslehre. Einleitung

Bestimmungsgrund der Willkühr zur Handlung betrachtet, und hatselber für sich eigentlich keinen Bestimmungsgrund, sondern ist,sofern sie die Willkühr bestimmen kann, die praktische Vernunft selbst.

Unter dem Willen kann die Willkühr, aber auch der bloseWunsch enthalten sein, sofern die Vernunft das Begehrungsver-mögen überhaupt bestimmen kann; die Willkühr, die durch reineVernunft bestimmt werden kann, heißt die freie Willkühr. Die,welche nur durch Neigung, (sinnlichen Antrieb, 8tunu1u8,) be-stimmbar ist, würde thierische Willkühr (arbitrinm brutum) sein.Die menschliche Willkühr ist dagegen eine solche, welche durch An-triebe zwar afficirt, aber nicht bestimmt wird, und ist also fürsich (ohne erworbene Fertigkeit der Vernunft) nicht rein; kann aberdoch zu Handlungen aus reinem Willen bestimmt werden. DieFreiheit der Willkühr ist jene Unabhängigkeit ihrer Bestimmungdurch sinnliche Antriebe; dies ist der negative Begriff derselben.Der positive ist: das Vermögen der reinen Vernunft, für sich selbstpraktisch zu sein. Dieses ist aber nicht anders möglich, als durchdie Unterwerfung der Maxime einer jeden Handlung unter die Be-dingung der Tauglichkeit der elfteren zum allgemeinen Gesetze.Denn als reine Vernunft, auf die Willkühr, unangesehen dieserihres Objects, angewandt, kann sie, als Vermögen der Principien(und hier praktischer Principien, mithin als gesetzgebendes Vermögen,)da ihr die Materie des Gesetzes abgeht, nichts mehr, als die Formder Tauglichkeit der Maxime der Willkühr zum allgemeinen Gesetzeselbst, zum obersten Gesetze und Westimmungsgrunde der Willkührmachen, und, da die Maximen des Menschen aus subjectiven Ur-sachen mit jenen objektiven nicht von selbst übereinstimmen, diesesGesetz nur schlechthin als Imperativ des Verbots oder Gebotsvorschreiben.

Diese Gesetze der Freiheit heißen, zum Unterschiede von Natur-gesetzen, moralisch. Sofern sie nur auf blose äußere Handlungenund deren Gesetzmäßigkeit gehen, heißen sie juridisch; fordern sieaber auch, daß sie (die Gesetze) selbst die Bestimmungsgründe derHandlungen sein sollen, so sind sie ethisch, und alsdann sagt man: