Die Rechtsverhältnisse der afrikanischen Kompagnie.
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beliebig mehr als 200 Thlr. oder nur immer das Vielfache dieser Summezahlen durfte, ist nirgends gesagt. Aus praktischen Rücksichten mag diezweite Alternative befolgt worden sein, doch stand auch der ersten nichtsim Wege, denn es wurden nicht, wie heutzutage, Aktien von einem be-stimmten Betrage ansgegeben, sondern über die jeweilig eingezahlte Summestellten Präsident und Bcwindhaber eure „Obligation" ans, welche zu-gleich mit der Quittung des Kompagniekassiercrs versehen war. ^ Fürdiese Urkunde findet sich auch die Bezeichnung „Brief," „Kapitalbries,"„H.otio," endlich „Aktie."" Der Einzahlende wird „Obligationär,"„Briesinhaber," „Partizipant," „Theilhaber" oder „Aktionist" genannt.^Die Einzahlung selbst wurde in ein Aktienbnch oder Kompagniebuch ein-getragen.'^ Diese Aktie rechtlich zu qualifizieren ist nahezu ein Dingder Unmöglichkeit, denn voller Widersprüche ist das, was uns über sieüberliefert ist; die Begriffe waren eben zu jener Zeit noch nicht genügendgeklärt. Nach ihrem Wortlaut charakterisiert sich nämlich die Aktie alseine veräußerliche und vererbliche, durch Verpfändung des Kompagnie-
im Hinblick ans Art. 12, tlrk. Th. 1l, Nr. 72 auch das Bewindhaberkollegium zuständiggewesen sein. — Nach dem Tavernier'scheu Oktroi (Art. 13) sollte es die Admiralität inBerlin sein. — S. auch Art. 31, tlrk. Th. II, Nr. 123.
Die Statuten der gegenwärtigen größeren Kolonialgesellschaften beschränken dieMitgliedschaft auf Angehörige des deutschen Reichs und solche Gesellschaften, welche inDeutschland ihren Sitz haben (z. B. Z 3 des Etat, der D. Kol.-G. für S.-W.-Afrika;8 5 des Etat, der N.-G.-Kompagnie; 8 6 des Stat. der D.-ostafr. G.; 8 4 des Stat.der D. Witugesellschaft). Georg Meper, a. a. O., S. 147 spricht allgemein die Ansichtaus, daß als deutsche Kolonialgesellschaft nur eine solche anzusehen ist, deren Statutdas Überwiegeu des deutschen Elementes in der Gesellschaft und den entscheidendenEinfluß desselben in der Geschäftsleitung sichert. Zu den Zeiten des Großen Kurfürstendachte man anders darüber (s. z. B. die Vorschrift bei der 6omp. äss luckes Oriou-taiss, Lavar^, I. o., 1. 1, p. 1338: (jus Iss ötrauxors, äs guslgues Uriusss st lAatsgu'ils kussout susots, xourroisut sntrsr «laus ia OompaAuis). Friedrich Wilhelm gingsogar soweit, den Sitz seiner Kompagnie außerhalb Landes (nach Emden) zu verlegen,was heute nicht möglich wäre. (S. Th. II, S. 196. — Vgl. auch 8 8 des Reichsges.vom 13. März 1888; G. Meyer, a. a. O., S. 148.)
" Art. 12, Urk. Th. II, Nr. 72. Vgl. aber die Formulare tlrk. Th. II, Skr. 83,welche nur die Unterschrift von Präsident und Bewindhaber, bezw. „guoium sussuspseisli'' die des Sekretärs aufweisen. — S. daselbst auch das Formular einer Jn-terimsaktie.
Urk. Th. 11, Nr. 83; Nr. 110; Nr. 113; Nr. 139s. Art. 16, Nr. 172;Nr. 190. Order, ci. ck. im Lager vor Bonn, den 18./28. September 1689. R. 65.16. — Vgl. Lavar^, 1. o., t. 1, x. 18 sg., s. v. aotiou.
»» S. z. B. Urk. Th. II, Nr. 171 und 190. „Theilhaber" ist die wörtlicheÜbersetzung deS holländischen „aauckosilioudor," welches schon in damaliger Zeit dieBedeutung „Aktionär" hatte. — Vgl. auch Lavar^, I. o., t. 1, p. 21, s. v. aotionairsou aetiouists.