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1 (1889)
Entstehung
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355
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Die Rechtsverhältnisse der afrikanischen Kompagnie. Z 55

zu treiben und zu dessen Schutze daselbst befestigte Niederlassungen zugründen.

Der Gegensatz kann also nur darin liegen, daß jene Kompagniein ihrem Anfänge keineordentliche" gewesen ist. Dieses naheliegendeErgebnis; berechtigt m. E. zu der Annahme, daß mit den Worten desTransportkontrakts lediglich die in der damaligen gemeinrechtlichenLehre übliche BezeichnungnnivorsikaZ oräinata" übersetzt werden sollte.Alsdann würde damit zum Ausdruck gebracht sein, daß die Kompagniebisher den Charakter einer nnivsrsikas inorckinaka, mit anderen Wortenalso eine nicht genügend ausgebildete Verfassung gehabt hat. Und inder That liegt auch in der schärferen Durchbildung der korporativenVerfassung der Hauptunterschied zwischen deralten" undneuen"Kompagnie? Der Gedanke, als sollte etwa mit dem Transportkontrakteine privilegierte Privatgesellschaft gegenüber einer bisher bestehendenstaatlichen Gesellschaft geschaffen werden, findet in den thatsächlichenUnterlagen keinen Anhalt. Derselbe ist auch deßhalb völlig abzuweisen,weil der Einfluß des Staatsoberhauptes zu allen Zeiten ziemlich dergleiche gewesen ist. Nennt sich der Große KurfürstStifter und Pro-tector" der Kompagniech so bezeichnet sich Friedrich Hl. alssouveränesHaupt und Octrohant"; ° von diesem Gesichtspunkte aus war sie alsobis zu ihrer Aufhebung durch das königliche Manifest vom 18 . Mai1711 ? unablässig ein Gegenstand der reichsten staatlichen Fürsorge.Hiernach steht nichts im Wege, ihre Rechtsverhältnisse, wie sie sich imLaufe der Zeit gestaltet haben, in einer einheitlichen Darstellung zu-sammenznfassen; ja dieselbe ist geradezu geboten, wenn Wiederholungenvermieden werden sollen. Um aber die seit dem Transportkontrakte ein-gctretenen Veränderungen deutlicher hervorzuheben, wird an den be-treffenden Stellen von einer ersten und zweiten Periode gesprochen werden.

Die afrikanische Kompagnie beruhte auf einem bezw. mehreren Oktrois.UnterOktroi" oderMachtbricf" ist in jener Zeit der Inbegriff allereiner Handelsgesellschaft von der Landesobrigkeit verliehenen, privilegia-lischen Befugnisse, sowie die darüber ausgestellte Urkunde zu verstehen;^

^ Diese Ausdrücke kommen seit dem Transportkontrakte vielfach vor. S. z- B.Art. 7, Urk. Th. 11, Nr. 135 n.

- Urk. Th. It, Nr. 63, Art. 7.

° Urk. Th. II, Nr. 136, Art. 2- Die Kompagnie oder deren Interessentenwerden darin Prinzipale und Bezahlsherr genannt. In der Urk. Th. II, Nr. 169,nennt sich Friedrich I.8ouvsrain und Ootro^ant der LompaAnis."

- Urk. Th. II, Nr. 171.

2 » Primker, in Endemann's Handbuch des Deutschen Handels-, See- und Wechsel-rechts, Leipzig 1884, Bd. 1, S. 487, definiert Oktroi alsdie über die Genehmigung

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