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4. Kapitel. Die Kolonien.
mich ablösen zu lassen, da mein Körper nicht mehr im Stande ist, hierzn Lande länger anszudauern. Desgleichen bittet die ganze Garnisonum Ablösung." Die letzte uns erhaltene Musterrolle vom 20. September1712" zeigt, das; damals trotz des inzwischen angelangten Snkkurses imDienste der Kompagnie nur 25 Mann standen, von denen 21 auf Groß-Friedrichsburg und je 2 auf Aeeada und Taccrama entfallen. Die mili-tärische Besatzung der Kolonien war hiernach zu allen Zeiten keine besondersstarke. Dafür galt im Falle der Noth schon nach dem Oktroi vom November1682" allgemeine Wehrpflicht sämmtlicher daselbst befindlichen Beamten.Im Anschlüsse daran verordnete eine Instruktion vom 0. Dezember1684," das; jeder Weiße an seinem Bette stets ein geladenes Gewehrstehen haben sollte, um bei einem Überfall der Schwarzen gerüstet zusein. Der Oorporal äos armes hatte die Waffen allmonatlich zu unter-suchen; derjenige, dessen Büchse nicht in Ordnung befunden war, mußtean ihn einen Schilling zur Strafe entrichten.
I». Dir Eingeborenen.
(Nach den Berichten der Kompagniebeamten.)
„Soweit der Dienst es gestattete, — schreibt der Chirurg JohannPeter Oettinger," der im Dezember 1692 in Groß-Friedrichsburg ein-getroffen war, — bemühte ich mich zwar, Land und Leute kennen zulernen, schicke jedoch voran, das; mir beides durchaus nicht zusagte. Nacheuropäischen Begriffen kann der Küstenbewohncr dieses Theils des
" In Groß-Friedrichsburg waren: 1 Gouverneur, 1 Untcrkommis, 1 Buch-halter, 1 Oberchirurg, 1 Unterchirurg, 1 Ziinmermann, 1 Maurer, 1 Konstabler,1 Sergeant, 1 Korporal, 1 Junker (aäslborst), 1 Trompeter, 1 Tambour, 8 Soldaten.In Accada befanden sich: 1 Junker und 1 Soldat, in Taccrama: 1 Assistent und1 Junker. Das monatliche Traktament für alle betrug 426 Fl. 2. St.; zwei (ein-geborene) Groß-F-riedrichsburger Soldaten erhielten freilich nur die Kost. — DreiEuropäer (1 Korporal und 2 Soldaten) waren bereits seit 1700 in Groß-Friedrichs-bnrg. U. 68. 33.
" Urk. Th. II, Nr. 67, Art. 7.
^ Instruktion für den Admiralitätsrath Johann Bronw, <1. ä. Emden, den9. Dezember 1684, U, 64. 10. Dieselbe verordnet auch, daß die Haussklaven im Ge-brauche des Gewehrs zu unterrichten, aber damit nicht zn versehen sind. In der Stachtsollen sie alle zusammen in einem besonderen Hause schlafen und durch eine Schildwachebeaufsichtigt werden. Die Waffenkammer soll mit Munition und Waffen für 150 Mannversehen sein, damit im Nothfalle die getreuesten Häuptlinge und andere Schwarze zurVertheidigung der Festung herbeigezogen werden können.
" A. a. O., S. 183.