8 1. Plan einer knrbrandeiibnrgisch-ostindischcn Kompagnie. 1647—1652.
Wir ersehen aus diesem Schreiben, daß der Kurfürst kurz vor demZiele seiner Wünsche durch den Ausbruch des Jülichschen Krieges anihrer Erreichung verhindert worden ist. Die Zeit verstrich jedoch nichtohne Nutzen für die Kompagnie. Das bisherige Oktrvi hatte sich nichtals ausreichend erwiesen, namentlich nicht, seitdem die BetheiligungHamburgs ein wesentlicher Faktor geworden war. Es wurde daher einneues Oktroi inmitten der Wirren dieses Sommerfeldzuges berathen undvom Kurfürsten am 10. August in der Erwägung ertheilt und ge-nehmigt,^' „daß solches Werk, wann es ordentlich und wol angefangenwürde, gereichen könte zu Gottes des Allerhöchsten Ehren, zu Ausbrei-tung der sceligmachenden Erkenntnüs Unsers Heilandes Jesu Christi unterden frembden heidnischen Nationen, zu Erleichterung vieler durch daslangwierige Kriegswesen beträngten und erschöpften Leute, zu Wieder-aufrichtnng der verfallenen Commercicn im H. Röm. Reiche, zu unter-schiedlicher dessen Glieder sonderbaren Nutzen und Vvrtheil, und zuUnserer eigenen Fürstenthume, Städte und Länder Besten und Auf-nehmen." Die durch das Oktroi verliehenen Privilegien^ waren nament-lich folgende: Die Kompagnie soll auf zwanzig Jahre ausschließlich befugt
^ Links oben am Rande des Koncepts steht: Ist Leu 10. ^.n^. L,o 1651 zn(,'Iövs im Rath verlesen und plaoitirst worden
prasssnts Lsronissimo.
On» Lstilelio.lln» Portmann. —
Die Grundlage dieses Oktrois (Th. II, Ilrk. Nr. 10) bildet ein vielfach wörtlichbenutzter, wahrscheinlich von Gijsels herriihrender Entwurf. Es weicht von diesem infolgenden Punkten ab:
:>) D. E. spricht von Errichtung einer Kompagnie oder Bruderschaft von Schiff-fahrt und Handlung ans Orient, Asten, Afrika und Amerika. (Vgl. Art. 1 des Oktrois.)b) Absetzung von Präsident und Direktoren ist nach d. E. nur wegen des vrimon laooasmafsotatis und merklicher anderer Ilbelthaten zulässig. (Vgl. Art. 2 u. 30.) e) Der Eidder Offiziere, Soldaten und Bvotsgesellen soll „folgens den Einhalt des Artiknlsbriefes"geleistet werden. (Vgl. Art. 10.) ä) Die Einlage eines Kapitals von 80000 Thalernbefugt zur Ernennung eines eigenen Bewindhabers. (Vgl Art. 18.) s) Die Rechnungs-legung erfolgt nur alle sechs Jahre. (Vgl. Art. 23.) k) Dem Kurfürsten verbleiben beider strafweisen Konfiskation der Güter eines Kompagniebedienten (Vgl Art 37.)ZI Der Kurfürst soll die ihm zustehende Rekognition von 2 Prozent während der erstenJahre „wegen der Kompagnie Schwachheit" nicht herausnehmen dürfen. (Vgl. Art. 40.)ü) D. E. garantiert endlich ausdrücklich Gewissensfreiheit und verlangt alleinige Aus-übung der reformierten Religion, nur während die Schiffe auf der Reise sind.
b° Das Oktroi enthält: a) die Privilegien der Kompagnie in den Art. 1. 5.26—28. 32 — 36; b) die besonderen Vorrechte des Kurfürsten in den Art. 37—40;endlich a) die statutarischen Bestimmungen in den übrigen Artikeln. Die letzteren findenihre Ergänzung in der Th. II, Nr. 16 abgedrnckten Urkunde.