VIII
Einleitung.
auch das Moment, daß sie vom Absender, sei dieser nun Fürst oderRitter, als Privatmann an den Empfänger ebenfalls als Privatmann ge-richtet sind.
Alle anderen Briefe, wenn sie auch an sich inhaltlich großes Interessefür den Knltnrhistoriker haben können, sind hier ausgeschlossen, insbesonderediejenigen, bei denen Adressat oder Absender wesentlich als Inhaber derRegierung, einer amtlichen Machtfülle n. s. w. in Betracht kommen. Diesehr zahlreichen Bittschreiben z. B. von Privatleuten (oder auch von Fürsten)an Fürsten wegen irgend welcher Beschwerden, Irrungen oder Forderungenoder zur Erlangung der Forderung und Verwendung in irgend einer Sachesind ausgeschlossen, weil der Adressat vermöge seiner Stellung hier um einamtliches Einschreiten ersucht wird. Ebenso natürlich Berichte von direktenUntergebenen, Amtleuten, Agenten, Hofmeistern über Angelegenheiteil ausihrem Ressort. Ganz dasselbe gilt übrigens von den Schreiben von Privat-leuten ail den Rat, die Bürgermeister oder Stadtschreiber der Städte. Dochkommt das erst für den zweiten Band in Betracht. Nicht geleugnet soll werden,daß unter diesen Bitt-, Klage- und Beschwerdebriefcn nicht selten sehr charakte-ristische und interessante Briefe sind. Umgekehrt kommen Briefe von Fürsteiloder städtischen Obrigkeiten an Private dann nicht in Betracht, wenn derAbsender in der Lage ist, in der betreffenden Sache, mag sie auch privaterNatur sein, zu befehlen, z. B. Aufforderungen an Ritter, zur Hochzeit einesanderen Fürsten im Gefolge mitznreiten, Anstrüge von Fürsten an Angestelltebezüglich ihres Hofhaltes n. s. w. Ebenso sind Briefe von Räten, Amt-leuten w., die im Aufträge eines Fürsten in einer privaten Angelegeilheitgeschrieben sind, ausgeschlossen.
Von den Korrespondenzeil der Edlen und Ritter sind die mehr offiziellenBriese, die Rechtsstreitigkeitcn und Rechtslage betreffen, im allgemeinennicht ausgenommen, so z. B. die Bitten, einen Tag zu setzeil oder einenStreit beizulegen, die Entschuldigungsschreiben wegen Versäumung oder dieBitten lliil Verschiebung des Tages, ebenso nicht Anberaumungen einesTages sowie Mahnungen, den Tag nicht zu versäumen. Die häufigen Ver-abredungen, zil einem Tag zusaminenkvmmcn, die Bitteil um Beistand, dieBeschwerden über feindliche Gesinnung sind wegen ihres politischen Charaktersnicht ausgenommen, aus demselben Grunde auch nicht die Absagebriefe, sei csvon Adligen an Genossen oder an Fürsten und Städte. — Die Briefe vongeistlichen Frauen, meist Fürstinnen, an Fürsten oder Fürstinnen, die schoniil diesen Band ausgenommen sind, nicht in die Abteilung Geistliche,kommen als Familien- und Freundschastskvrrespondenzen in Betracht. Woeine Äbtissin aber lediglich im Interesse ihres Klosters etwa wegeil derStiftungen an dasselbe, in kirchlichen Dingen, im Auftrag ihres Conventsschreibt, ist von der Ausnahme abgesehen. Endlich sind alle die zahlreichenEiiipsehlungs- und Beglaubigungsschreiben, die in irgend einem offiziellen