768 Viertes Kapitel. Persönlichkeitsrechte.
als Geisteswerk des Verstorbenen wird es in der Hand der Erbengeschützt.
e. Beendigt wird das Urheberrecht, falls es nicht aus einembesonderen Grunde früher erlischt, durch den Ablauf einer gesetz-lichen Frist, die seiner Lebensdauer gesetzt ist. Der Grund, ausdem ihm ein ewiger Bestand versagt wird, liegt nicht in der Be-schaffenheit der Geisteswerke, denen Unsterblichkeit beschieden seinkann, sondern in der Vergänglichkeit der Beziehungen, die einGeistes werk zum Persönlichkeitsgüte stempeln. Diese Beziehungenwurzeln in dem Verhältnifs zwischen dem geistigen Erzeugnifs undseinem Erzeuger und werden daher an sich durch das Leben desUrhebers zugleich erhalten und begrenzt. Darum bleibt regelmäfsigdas Urheberrecht während des Lebens des Urhebers unbedingt inKraft. Dagegen hilfst es durch den Tod des Urhebers die sprudelndeQuelle seiner Lebenskraft ein. Seine Tage sind nun gezählt. Es er-lischt nicht sofort und kann nicht sofort erlöschen, weil ja einerseitssonst in Folge der Zerbrechlichkeit des menschlichen Daseins seinWerth unerträglich unsicher wäre, andrerseits die Persönlichkeit desVerstorbenen im Kreise seiner Angehörigen fortdauernd mit beson-derer Lebendigkeit nachwirkt und für sie in ihrem irdischen Rück-stände ein geheiligtes, schutzwürdiges Persönlichkeitsgüt bildet. Alleinnicht länger besteht es fort, als bis die Zeit verflossen ist, nach derenAblauf die über den Tod hinaus fortwirkende geistige Individualitätin keinem Sinne mehr dem engeren Kreise seiner Erben und Rechts-nachfolger und ganz nur noch der Nation und der Menschheit zu ge-hören scheint. Das deutsche Recht hat diesen Zeitraum kraft einerDurchschnittsregel auf ein Mensehenalter zu dreifsig Jahren bemessen.In diesen Bestimmungen über die regelmälsige Dauer des Urheber-rechts kommt dessen Wesen als Persönlichkeitsrecht zu besondersklarem Ausdruck 73 . Doch wird es auch dadurch nicht verdunkelt,dafs ausnahmsweise theils der Bestand eines Urheberrechtes überhaupttheils dessen Schutz in einer bestimmten Richtung durch einen unab-hängig von der Lebensdauer des Urhebers abgemessenen Zeitraumbegrenzt wird.
IV. Arten. Unter den vom heutigen deutschen Rechte aner-kannten und geschützten Urheberrechten sind zwei Gruppen zu unter-scheiden.
1. Das litterarische und künstlerische Urheber-
73 R.Ger. XII Nr. 12; vgl. bes. S. 54 (das Gesetz will den Autor in dernächsten Generation der Erben noch fortleben lassen).