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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 85. Das Urheberrecht überhaupt.

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Werkes iiothwenclig verengt 72 . Denn insoweit, als es der Oeffent-lichkeit übergeben ist, löst sich das Werk von der Person seinesSchöpfers. Der Urheber selbst hat auf die ausschliefsliche Herrschaftüber seine Gedankenwelt verzichtet und sie in gewissem Umfangezum Gemeingut gemacht. Unmöglich konnte er, was er Allen mit-theilen wollte, dennoch für sich behalten. An dem veröffentlichtenWerke besteht daher ein Recht des Gemeingebrauches. Jedermannkann es nicht nur empfangend geniefsen, sondern auch schaffend be-nutzen. Ist es doch die Bestimmung geistiger Schöpfungen, neuengeistigen Schöpfungen als Mittel zu dienen. Keineswegs aber ist da-,mit das Band zwischen dem Werke und seinem Schöpfer zerschnitten.Immer noch ist dieses Werk sein Werk, eine Offenbarung seines per-sönlichen Geistes, ein ihm erworbenes Persönlichkeitsgut. Die Ver-fügung über den inneren Bestand seines Werkes, über dessen fernereVervielfältigung und über eine etwaige erneute Veröffentlichung hater nicht in Jedermanns Hand gelegt. Auch die hierdurch bedingteNutzbarmachung seines Werkes hat er folgeweise nicht freigegeben.In allen diesen Beziehungen sichert ihm daher das Urheberrecht denFortbestand seiner ausschliel'slichen Herrschaft mit den aus ihrflieisenden ideellen und materiellen Vortheilen. Es bedarf aber einerAbmarkung zwischen seinem Rechte und dem Rechte des Gemein-gebrauches, die in angemessener Weise durch positive Grenzbestim-mungen vorzuzeichnen das Gesetz berufen ist.

d. Eine Uebertragung des Urheberrechtes ist, da es in Ver-fügungsgewalt über ein von der Person ablösbares Persönlichkeitsgutbesteht, in weitem Mafse möglich. Immer aber ist das Urheberrechtnur der Ausübung nach übertragbar. Der Substanz nach haftet esuntrennbar an der Person, in der es entstanden ist. Bei seinen Leb-zeiten pflegt der Urheber überhaupt nur einzelne und insbesonderenutzbare Bestandteile seines Rechtes als Verlagsrecht, Aufführungs-recht, Nachbildungsrecht, Uebersetzungsrecht u. s. w. zu übertragen.Er kann auch die volle Verfügungsgewalt über den äufseren undinneren Bestand seines Werkes einem Anderen einräumen. Selbstdann aber bleibt das von ihm erzeugte Urheberrecht, insofern esüberhaupt als dasselbe fortbesteht, mit der Wurzel in seine Persongesenkt. Ja auch nach seinem Tode schöpft das Urheberrecht, ob-schon es in vollem Umfange auf die Erben übergeht, allein ausseiner Persönlichkeit Dasein und Lebenskraft. Noch immer ist dasGeisteserzeugnifs, das er hinterlassen hat, sein Geisteswerk, und nur

72 Umsonst bemüht sich Schuster a. a. 0. S. 26 ff., dies wegzustreiten.