§ 86. Begründung des litterarischen und künstlerischen Urheberrechts. 76!?
recht. Die Urheberrechte dieser Gruppe bringen den Typus desUrheberrechtes zu reiner und voller Erscheinung. Für sie gelten da :her im Grundgedanken übereinstimmende, wennschon bei den ein-zelnen Arten besonders ausgestaltete Rechtssätze, die zunächst imZusammenhänge darzustellen sind (§ 86—90).
2. Die gewerblichen Urheberrechte. Dieser Gruppegehören die Urheberrechte an photographischen Werken, an Ge-schmacksmustern und an Gebrauchsmustern an. Bei ihnen erfährtder Typus des Urheberrechtes Trübungen und Abschwächungen, denender Zug zur Einführung gewerberechtlicher Gedanken gemein ist. ImUebrigen weichen sie von einander so stark ab, dafs auch die beiihnen geltenden Abwandlungen des Urheberrechtes durchaus ungleicherArt sind und daher gesonderter Darstellung bedürfen (§ 91—93).
§ 86. Begründung des litterarischen und künstlerischen
Urheberrechts.
I. Objektive Voraussetzungen. Zur Entstehung eineslitterarischen oder künstlerischen Urheberrechtes ist das äufsere Daseineines Geisteserzeugnisses erforderlich, das von der Rechtsordnung alsein litterarisches oder künstlerisches Geisteswerk anerkannt wird.
1. Schriftwerke. Geisteswerke dieser Art sind vor Allemdie „Schriftwerke“ 1 . Sie können der Wissenschaft, der Dichtkunstoder der Technik angehören 2 .
Schriftwerk ist ein Geisteswerk in Sprachform. Denn wasin Sprachform gegossen ist, kann durch Schriftzeichen wiedergegebenwerden.
Das Schriftwerk ist vorhanden, sobald es dergestalt äufserlichfixirt ist, dafs die Wiedergabe durch Schriftzeichen erfolgen kann.Mithin nicht erst, wenn es gedruckt ist, sondern schon, wenn es inHandschrift vorliegt 3 . Desgleichen dann, wenn es in einer die Auf-zeichnung durch Andere ermöglichenden Form mündlich mitgetheilt ist;
1 K.Ges. I § 1. Die älteren Gesetze sprachen von „litterarischen Erzeug-nissen“ oder „Werken der Litteratur“; vgl. Wächter, Autorr. S. 43 ff. u. 49 ff.,Kloster mann, Urheherr. S. 36 ff. u. h. Endemann II 252 ff.
2 Zu den Schriftwerken gehören auch die „dramatischen Werke“, die aberhinsichtlich des Aufführungsrechtes mit den musikalischen Werken eine gemeinsameGruppe und innerhalb dieser Gruppe mit den dramatisch-musikalischeu Werkendie engere Gruppe der „Bühnenwerke“ bilden; vgl. R.Ges. I § 50 ff., Oesterr. Entw.II § 4 Z. 2.
3 R.Ges. I § 5 litt. a.
Binding, Handbuch. II. 3. I: Gierke, Deutsches Privatreclit. I.
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