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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Viertes Kapitel. Persönlichkeitsrechte.

insbesondere das geltende deutsche Recht über Begründung, Inhalt,Umfang, Uebertragung und Beendigung des Urheberrechtes aufstellt,in vollem Einklänge 70 .

a. Begründet wird das Urheberrecht durch individuelle geistigeSchöpfungsthat. Auf Originalität, nicht auf Verkehrsbrauchbarkeit desGeisteserzeugnisses kommt es an. Wer ein Geisteswerk nicht schafft,sondern nur ans Licht bringt, erwirbt daran kein Urheberrecht fürsich. Kein Urheberrecht für sich erwirbt aber auch, wer nicht inindividueller Weise, sondern als Werkzeug geistiger Gemeinarbeitschafft.

b. Den Inhalt des Urheberrechtes bildet die ausschliefslicheBefugnifs zur Verfügung über die Veräufserlichung des Geisteswerkes.Der Urheber allein hat als Herr seines Geisteserzeugnisses darüberzu entscheiden, ob, wann und wie es von seiner Person sich lösensoll. Ihm und nur ihm gebührt die Bestimmung über Zerstörungoder Erhaltung, über Geheimhaltung oder Veröffentlichung, über Um-änderung oder Umbenennung, über Art und Mals der Vervielfältigungoder Reproduktion seines Werkes. Dieser ganze dem Urheber vor-liehaltene Herrschaftsbereich ist an sich personenrechtlicher Natur.Wer unbefugt in ihn eingreift, wer ohne Bewilligung des Urheberssein Werk veröffentlicht, verändert oder vervielfältigt, begeht eineUrheberrechtsverletzung, mag auch weder er selbst einen Vermögens-zweck verfolgen noch dem Urheber ein Vermögensnachtheil erwachsen 7I .Auch an einem Geisteswerke, das keinen Vermögenswerth hat oderdessen Vermögenswerth niemals ausgenutzt wird, besteht ein Urheber-recht.

Das Urheberrecht kann sich jedoch unbeschadet seines personen-rechtlichen Kernes zugleich zum Vermögensrechte entfalten. Dennder Urheber hat als Herr seines Werkes auch darüber ausschliefslichzu verfügen, ob und wie dasselbe nutzbar gemacht werden soll. Ihmund nur ihm gebührt daher auch der etwaige Nutzungsertrag. Jedesnutzbare Recht eines Anderen an seinem Geisteswerke kann nur ausseinem Urheberrechte entspringen.

c. Der Umfang des Urheberrechts erstreckt sich so weit, wiedie Zugehörigkeit des Geisteswerkes zu der Persönlichkeitssphäre desUrhebers reicht. Darum wird er durch die Veröffentlichung des

70 Die Belege für das Folgende werden sich aus der Einzeldarstellung in| 86 ff. ergeben.

71 So auch R.Ger. XII Nr. 12, XVIII Nr. 4, Str. S. II Nr. 102, O.L.G. Stuttg.Seuff. XXXVII Nr. 61. Vgl. Schuster, Wesen S. 49 ff