§ 85. Das Urheberrecht überhaupt.
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gebung zu Grunde 66 . Doch waltet unter ihren Anhängern keinevolle Uebereinstimmung 67 und nicht immer volle Klarheit über diebesondere Natur dieses Persönlichkeitsrechtes 68 . Es kommt vor Allemdarauf an, sein Objekt scharf zu bestimmen und seinem Subjektegegenüber in der ihm eignenden Gegenständlichkeit zu erfassen 69 .Dieses Objekt ist ein Geisteswerk, das kraft seiner Individualisirungeinen gesonderten Bestand, kraft seiner äufserlichen Fixirung ein un-abhängiges Dasein und kraft seiner Beschaffenheit als unleiblichesGut einen selbständigen Werth hat. Das Geisteswerk ist aber nichtin seiner Totalität, sondern nur insoweit, als es Persönlichkeitsgutseines Schöpfers ist und bleibt, Objekt des Urheberrechts. In demRechte an ihm wird also dem Urheber die Herrschaft über einenBestandtheil der eignen Persönlichkeitssphäre gegen Jedermann ge-sichert.
Mit dieser Konstruktion stehen die eigenthümlichen Sätze, die
D.P.R. § 46 ff.; Harum, Prefsgesetzg. S. 53 ff.; Lange a. a. 0. S. 40 ff.; A. W.Volkmann, Zeitschr. f. Rechtspflege u. Verw., N. F. VI 262 ff.; Ortloff a. a. 0.S. 325 ff.; Hillebrand, D.P.R. § 135; Dambach, Komm. S. 12 ff. u. in BehrendsZ. f. d. deut. Gesetzg. VI 55 ff.; Dahn in derselben Zeitschr. V 7 ff., Deut. Rechts-buch S. 110 ff. u. Grundrifs S. 44 ff.; Gareis, in Busch Ärch. XXXV 197 ff. u.Encykl. § 21; Beseler § 210; Gierke a. a. 0. S. 269ff.; Lewis in HoltzendorffsRechtslex. III 958.
66 Noch entschiedener kommt sie im Oesterr. Entw. I u. II zum Ausdruck.
67 Neustetel geht von der actio injuriarum wegen Engriffes in die Freiheitdes Urhebers, der allein über die Veröffentlichung zu bestimmen habe, aus. Ebensoknüpft Harum an die Veröffentlichungsfreiheit an. Volkmann, Ortloff undDahn behandeln den Inbegriff der dem Urheber vorbehaltenen Handlungen alsGegenstand seines Rechts. Lange erblickt im Urheberrechtsschutze, ähnlich wiePuchta im Besitzschutze, einen Willensschutz. Bluntschli (wie auch Ortloff)spricht von einem höchstpersönlichen Rechte und läfst dessen Objekt im Unklaren.Bei ihm wie hei Lange tritt die vermögensrechtliche Seite des Urheberrechtesganz zurück, während Harum und Beseler sie als besonderen Bestandtheildesselben hervorheben. Gar eis stellt das Urheberrecht zu den „Individual-rechten“, die ihm zugleich sämmtlich „Rechte an immateriellen Gütern“ sind.
68 Bezeichnend hierfür ist es, wenn z. B. Volkmann u. Ortloff S. 342 ff.für das Urheberrecht trotz „höchstpersönlicher“ Natur immerwährende Dauer fordern,Dahn, Ifrit. V. J. Sehr. XX 359 ff, aus der Theorie des Persönlichkeitsrechtes die'Uebersetzungsfreiheit herleitet, Bluntschli das Urheberrecht gleichzeitig für„höchstpersönlich“ und für „übertragbar“ erklärt.
69 An die in diesem Punkte den personenrechtlichen Theorien vorzuwerfen-den Versäumnisse halten sich ihre Gegner; so z. B. Wächter, Verlagsr. I 90 ff.,Autorr. S. 5 ff., Klostermann, Geist. Eigth. S. 125 ff. u. b. Endemann II 244ff.u. III 727 ff., Spöndlin a. a. 0. S. 11 ff., Stobbe III 11 ff., Kärger, TheorienS. 20 ff, Franken S. 406, Schuster, Wesen S. 14 ff., Köhler, Arch. f. c. Pr.LXXXII 190 ff.