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Viertes Kapitel. Persönlichkeitsrechte.
bildete 61 . Die Frage nach den Grenzen des Urheberrechtes an einemveröffentlichten Geisteswerke deckt sich eben mit der Frage, inwie-weit das Werk der Persönlichkeitssphäre seines Schöpfers noch ange-hört oder nicht mehr angehört. Ebensowenig läfst sich nach denäufseren Merkmalen der Uebertragbarkeit und Vererblichkeit eineScheidung zwischen Persönlichkeitsrecht und Vermögensrecht voll-ziehen. Denn das Ueheberrecht ist, soweit es überhaupt auf einenAnderen übergehen kann, auch in seinen nicht vermögensrechtlichenBestandtheilen veräufserlicli und vererblich 63 . Und je schärfer dasVermögensrecht vom Persönlichkeitsrechte getrennt wird, desto wenigerwird es jemals gelingen, für die zeitliche Begrenzung des Urheber-rechtes und deren regelmäfsige Abmessung nach der Lebensdauer desUrhebers eine befriedigende Erklärung zu finden 63 .
7. Das Urheberrecht ist somit in seinem ganzen Umfange alsein aus geistiger Schöpfung fliefsendes Persönlichkeitsrecht zukonstruiren. Diese Auffassung, der zuerst Kant einen freilich selt-sam eingekleideten Ausdruck gab 6i , ist in neuerer Zeit mehrfach undnamentlich von germanistischer Seite verfochten und fortgebildetworden 66 . Auch liegt sie ersichtlich unserer deutschen Reichsgesetz-
61 Den bedeutendsten Versuch dieser Art hat Köhler in seinem Werke überdas litterar. u. artist. Kunstwerk lohen Anm. 1) unternommen. Allein das „imaginäreBild“, das er als Objekt heraussckält, entbehrt der für ein Rechtsobjekt erforder-lichen Festigkeit.
62 Hinsichtlich der Vererblichkeit anerkannt vom R.Ger. XII Nr. 12 S. 52.Zweifellos kann aber der Urheber auch durch Verfügung unter Lebenden oder vonTodeswegen die Entscheidung über das Ob und Wie der Veröffentlichung seinesWerkes, die Macht über dessen inneren Bestand u. s. w. einem Anderen übertragen.
63 Dies ist auch Köhler, Autorr. S. 47 ff. u. Arch. f. c. Pr. LXXXII 226ff.,nicht gelungen, da die an sich zutreffenden Erwägungen, mit denen er die Ewigkeitdes Urheberrechts bekämpft, doch keinen Rechtsgrund für die Umwandlung desSondergutes in Gemeingut und am wenigsten für die Bemessung der Frist nachder Lebensdauer des Urhebers ergeben. Vielmehr läfst sich den entgegengesetztenSclilufsfolgerungen von Osterrieth S. 96 ff. die Folgerichtigkeit nicht absprechen.
64 Kant, Von der Unrechtmäfsigkeit des Büchernachdrucks, Berliner Monats-schrift, Mai 1785; Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre, Königsli. 1797, S.127 ff. Er konstruirt ein „persönliches bejahendes Recht“, das er damit begründet, dafsdas Buch eine Rede des Autors ans Publikum sei, die der Verleger als sein Be-vollmächtigter halte, während der Nachdrucker als Unbeauftragter GeschäftsführerwiderWillen des Autors in dessen Namen spreche. Völlig an Kant schliefst sichDanz II 228 ff. an. — Anklänge an die Idee des Persönlichkeitsrechtes findensich auch in den älteren Fassungen der Theorie des geistigen Eigenthums (z. B.b. Pütter u. Runde, oben Anm. 48), sowie später bei Vertretern einer gewerhe-reclitlichen Auffassung (so besonders b. Kramer S. 57ff., aber auch b. Renouard,I-Iomeyer u. Wächter, vgl. oben Anm. 37 u. 42).
65 So von Neustetei a. a. 0. S. 44 ff.; Bluntschli, Krit Uebersch. I 9,