§ 85. Das Urheberrecht überhaupt.
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Person stellt 86 . Andere, die in gleicher Weise unterscheiden, führenhinsichtlich des zum Vermögensrechte verengerten Urheberrechts dieTheorie des geistigen Eigenthums durch 57 oder erfinden dafür eineganz neue Art von dinglichem Recht 58 . Auch bei Anhängern dergewerblichen Auffassung des Urheberrechtes begegnet eine derartigeAusscheidung der aus der Persönlichkeit fliefsenden Rechte, die demUrheber in mehr oder minder vollem Mafse zugestanden, jedoch nichtals Bestandteile des Urheberrechtes anerkannt werden 89 . Alleinjede solche Zerreifsung des Urheberrechtes ist verwerflich 60 . In derGesetzgebung hat sie keine Stütze. Sie widerspricht aber auch demgeschichtlich entwickelten Rechtsbewufstsein und den Bedürfnissen derWissenschaft. Die Herrschaft des Urhebers über sein Geisteserzeug-nils kann sich freilich zu mancherlei besonderen Befugnissen entfalten rbleibt aber in allen ihren Aeufserungen ein einheitliches Recht. Sienimmt in dem Mafse, in dem das Geisteswerk sich von seinemSchöpfer ablöst, Züge der Sachherrschaft an, gellt jedoch niemals inein reines Sachenrecht oder irgend ein anderes reines Vermögensrechtüber. Vielmehr erreicht sie genau an dem Punkte, an dem das selb-ständige Dasein des Geistes Werkes als eines unpersönlichen Gutes be-ginnt, überhaupt ihr Ende. Was aber am Geisteswerke ihr unter-worfen bleibt, das ist nach wie vor Persönlichkeitsgut. Vergeblichbemüht man sich, auf rein objektiver Grundlage aus dem Gesammt-inhalte des Begriffes eines Geisteswerkes einen Theilinhalt auszu-sondern, der au und für sich den Gegenstand des Urheberrechtes
gleichwohl zugleich die persönlichen Beziehungen des Urhebers umspanne. —Gegen die Immaterialgüterrechtstheorie vgl. Gierlce a. a. 0. S. 272, Kärger,Theorien S. 30 ff., Roguin S. 322 ff., Osterrieth S. 83 ff.
56 Köhler, Autorr. S. 123 ff., Busch Arch. XLVII 176 ft’., 303 ff., Arch. f.c. Br. LXXXII 191. Zustimmend Regelsberger, Pand. § 50 VI.
57 So namentlich Osterrieth S. 78 ff, der aber dem von ihm daneben insogar übertriebenem Mafse gewährten „Individualschutze“ (S. 66ff.) die Natur einesPrivatrechtsschutzes abspricht und überall nur „Reflexwirkungen eines strafrecht-lichen Schutzes“ gelten läfst. Aehnlich schon Korb a. a. 0. S. 7 u. 25 ff.
68 So Lasson, Rechtsphilos. S. 625 ff, der das Urheberrecht als ein „ding-liches Recht auf die vom Stoff trennbare und beliebig übertragbare Form“ odereigentlich „auf den Vermögenswerth der Form“ konstruirt und hierbei an ein wirk-liches dingliches Recht an fremden körperlichen Sachen (also an allen vorhandenenExemplaren des Geisteswerkes) denkt.
69 So insbesondere b. Klostermann, Urheberrecht S. 23 u. in EndemannsHandb. II 245 u. III 728. Desgleichen b. Kärger, Theorie S. 26. Vgl. auchschon Jolly S. 59 ff
60 Dagegen Gierlce a. a. 0. S. 267, Beseler § 210 Anm. 8, Schuster,Wesen S. 40, I-I. Lehmann, Z. f. d. g. H.R. XLII 354 ff.