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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Viertes Kapitel. Persönliclikeitsrechte.

That gewährt das Urheberrecht eine Herrschaft über eine unkörper-liehe Sache oder, was im Rechtssinne dasselbe ist, über einimma-terielles Gut. Es steht sogar nichts im Wege, diese Herrschaft, so-bald die Unvergleichlichkeit ihres unsinnlichen Gegenstandes mit einemSachkörper fest ins Auge gefafst wird, als einEigenthum zu be-zeichnen. Allein auch diese geläuterte Theorie des geistigen Eigen-thums verkennt das Wesen des Urheberrechts, weil auch sie dasGeisteswerk seiuem Erzeuger lediglich als ein von seiner Person ge-löstes Objekt gegenüberstellt. Sie vermag weder zu erklären nochzu rechtfertigen, dafs die positive Rechtsordnung die Grenzen derHerrschaft an einem so verselbständigten Gute aus der Person seinesSchöpfers bestimmt 64 . Und sie nimmt nur kraft eines wenig folge-richtigen Verfahrens in den Inhalt dieses dinglich angelegten Rechtesan einem äuiseren Gute auch den Schutz der rein persönlichen Be-ziehungen des Urhebers zu seinem Werke auf 65 .

6. Solchen Schwierigkeiten suchen neuere Theorien dadurch zuentgehen, dafs sie das Urheberrecht in zwei ungleichartigeRechte zerlegen, in deren eines sie dessen personenrechtlichen Ge-halt verweisen, um das andere rein vermögensrechtlich konstruiren zukönnen. Dieser Richtung hat namentlich Köhler Bahn gebrochen,der das Urheberrecht alsImmaterialgüterrecht im Sinne einerdurchaus sachenrechtlich gearteten Herrschaft auffafst, vor und nebenes aber das alsIndividualrecht bezeichnete Recht an der eignen

36ff.; desgleichen die von lleusler, Inst. I 350ff. u. 344 (vgl. oben § 81 Anm. 13);im Wesentlichen auch die von Anders S. 84 ff. (vgl. die Vorrede S. VII ff.) u.von Klöppel a. a. 0. (Recht auf die Ausschliefslichkeit einer bestimmten Ver-wendung der werthschaffenden Kraft, die sich in geistigen Gestaltungen nieder-geschlagen hat, dazu Köhler, Arcli. f. c. Pr. XLXXXII 220ffi). Eine starke An-näherung an diese Auffassungsweise findet sich auch b. lleuling a. a. 0. S. 95ffu. lies. b. Franken S. 407. Vgl. auch oben Anm. 42. Ueber Kollier selbst,der die Theorie der Rechte an immateriellen Gütern schon 1878 in seinem Patent-rechte S. 7 ff. entwickelt hat, vgl. unten Anm. 56.

64 Für die beschränkte Zeitdauer des Urheberrechts werden höchstens Billig-keitsgründe geltend gemacht; vgl. z. B. Reuling a. a. 0. S. 96ff., Bekker, Pand.I 82, Schuster, Wesen S. 32.

55 So namentlich Spöndlin u. Stobbe, die dem Urheberrechte einen nicht-vermögensrechtlichen Inhalt zuschreiben, ohne zu erklären, wie denn ein Rechtan einem unpersönlichen Gute etwas Anderes als ein Vermögensrecht sein soll. EbensoSchuster, der das Urheberrecht rein sachenrechtlich lconstruirt (S. 11 ff., 44),aber wegen der mit dem Geisteswerke als Sache verknüpften idealen Interessen(S. 37 ff.) als einzugleich ideales und wirthschaftliches Güterrecht (Idealgiiter-recht) charakterisirt (S. 47.) Ferner Anders, der das Urheberrecht für ein ausPersonenrecht und Sachenrechtgemischtes Recht erklärt (S. 96 ff.). Dagegenhalten Reuling u. Franken das Urheberrecht für ein Vermögensrecht, das