§ 85. Das Urheberrecht überhaupt.
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Geisteserzeugnifs ist, insoweit es Gegenstand eines ausschliefslichenRechtes ist, von der Person des Urhebers nicht völlig gelöst, insoweites dagegen von ihr völlig gelöst ist, nicht Gegenstand eines aus-schliei'slichen Rechtes. Stünde es wirklich zu seinem Erzeuger in demgleichen Verhältniis, wie ein von ihm verfertigtes Geräth, so müfstefreilich an ihm auch ein gleichartiges Eigenthum hervorspringen.Dann aber wäre auch die Forderung nicht abzuweisen, dafs diesemEigenthum die volle Ausschliefslichkeit und der immerwährende Be-stand des Sacheigenthums gewährt werde 51 . Mit unserem geltendenRechte ist die Annahme eines dem Sacheigenthum gleichartigengeistigen Eigenthums nicht zu vereinigen 52 .
5. Von der Theorie des geistigen Eigenthums haben sich andereTheorien abgezweigt, die an Stelle des Eigenthums das Recht aneiner unkörperlichen Sache oder, wie nach Köhlers Vorgangoft gesagt wird, das Immaterialgüter recht setzen 53 . In der
theidiger dieser Lehre in Deutschland sind Eisenlohr a. a. 0. S. 42 ff., Korba. a. 0. (Eigenthum „an dem von der Person getrennten 'geistigen Produkt“), sowiejetzt Osterrieth S. 78 ff. (vgl. aber unten Anm. 57) und v. Freydorf S. 117 ff.In Frankreich herrscht sie; vgl. Z achariae, Ilandb. (7.Äufl.) I § 193b, Pouillet,Traite S. 16 ff. Ueber andere Anhänger vgl. Klostermann, Geist. Eigth. S.116 ff., Wächter, Verlags! 1 . I 62 ff, Kärger, Die Theorien S. 28 ff, Oster-rieth S. 85 Anm. 66. — In der näheren Bestimmung des Eigenthumsobjektesgehen diese Theorien vielfach auseinander; insbesondere wird bald (z. B. vonFichte) nur die Form, bald auch der Gedankeninhalt des Werkes als Gegenstanddes Eigenthums vorgestellt.
51 Zu dieser Forderung werden in der That die folgerichtigen Vorkämpferder Lehre vom geistigen Eigenthum immer wieder gedrängt; vgl. Osterrieth S. 95ff.
62 Die deutsche Gesetzessprache hat die Bezeichnung des Urheberrechtes als„Eigentlmm“, wie sie früher üblich war (Köhler a. a. 0. S. 196), seit dem Bayr.Ges. v. 1865 fallen lassen. In Oesterreich findet sie sich im Ges. v. 1846, abernicht mehr in dem neuen Entwürfe. Dagegen hält die französ. Gesetzessprachean dem Ausdruck „propriete“ fest. Vollen Ernst macht mit der Theorie desgeistigen Eigentlmms das spanische Recht, indem hier das Civilgesetzb. v. 1889Art. 429 vorschreibt, dafs auf das geistige Eigenthum subsidiär alle Bestimmungenüber das Eigenthum anzuwenden sind. — Unter den Widerlegungen der Eigen-thumstheorie sind hervorzuheben: Jolly S. 31 ff., Harum S. 30 ff., Wächter,Verlagsr. I 99 ff., Autorr. S. 12 ff., Lange S. 7 ff., Gerber a. a. 0. S. 262 ff.,Mittermaier § 296a, Bluntschli § 46c, Beseler § 210, Ortloff S. 319 ff.,Mandry, Urheberr. S. 33 ff., Klostermann, Geist. Eigth. I 114 ff., Urheberr.S. 120 ff. u. b. Endemann II 244, Stobbe III 9 ff, Kärger, Theorien S. 31 ff,Roguin S. 319ff., Schuster, Wesen S. 31 ff., Randa a. a, 0. S. 54ff., Köhler,Autorr. S. 1 ff. u. Arch. f. c. Pr. XLXXXII 225 ff.; weitere Gegner zählt Oster-rieth S. 86 Anm. 66 auf.
53 Hierher gehören die Theorien von Spöndlin S. 23ff, Stobbe III 13 ff.,Belcker, Pand. I 62 ff. (oben § 81 Anm. 1 a. E.), Schuster, Wesen S. 11 ff. und