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Viertes Kapitel. Persönlichkeitsrechte.
ja ebenso das Sacheigenthuni und manches andere Vermögensrechtzugleich in den Dienst idealer Interessen treten könne 46 . Allein dasUrheberrecht hat seine Wurzeln nicht in der äufseren Güterwelt, son-dern in der geistigen Welt und wächst aus dieser in jene, nicht ausjener in diese hinein. Es ist in seinem Kerne kein Vermögensrecht.
4. Dem geistigen Wesen unseres Rechtes sucht die Theorie desgeistigen Eigenthums gerecht zu werden. Sie trat seit demachtzehnten Jahrhundert den das Urheberrecht verkümmernden Theo-rien siegreich gegenüber, blieb aber vielfach unklar und schillernd 47 .Zum Theil verstand sie unter Eigeuthum nur die irgend einem Rechteentsprechende volle Herrschaftsmacht, womit sie zwar einer deutsch-rechtlichen Anschauung Ausdruck gab, jedoch vom Urheberrechtenichts weiter aussagte, als dafs es eben ein gutes und volles Rechtsei 48 . Zum Theil knüpfte sie an das Eigeuthum an der Handschriftoder dem künstlerischen Urbilde an und leitete aus ihm ein Eigeu-thum auch an dem geistigen Inhalte her 49 , während doch das Sach-eigenthum an der körperlichen Unterlage und das Urheberrecht oft(z. B. bei Briefen oder Kunstwerken) von Hause aus sich zweien undUrheberrechte auch ohne körperliche Unterlage entstehen (z. B. beiVorträgen) oder nach deren Zerstörung fortbestehen. In ihrer vollenEntfaltung stellt die Theorie das geistige Eigeuthum auf gleiche Stufemit dem körperlichen Eigenthum, betrachtet aber als seinen Gegen-stand lediglich das verselbständigte Geisteserzeugnifs 50 . Allein das
40 So von Kärger, Theorien S. 42 ff., Dernburg a. a. 0., Köhler inBusch Arch. XLVII 176 ff., 184, Arch. f. c. Pr. LXXXII 227 ff., Franken S. 407.
47 lieber ihre Geschichte in Deutschland vgl. Kollier, Arch. f. c. Pr.LXXXII 173 ff.
48 Hierauf reduzirt sich bei näherer Betrachtung meist die Annahme einesEigenthums der Schriftsteller und Verleger an den Büchern in der älteren deut.Jurisprudenz; so b. A. Beier 1690 u. einer Entscli. der Leipz. Fak. v. 1706(b. Putter, BüchernachdruclcS. 127 ff.), W ernher, Obs. for. X o. 448(1722), .1. ILBöhmer 1731 u. Thurneiseu 1738 (b. Köhler a. a. 0. S. 178 ff'.), Pütter a.a. 0. S. 25 ff., Runde § 197c (Eigenthum am Verlagsrecht). Ebenso nehmenSchmid a. a. 0. S. 192 u. Ilomeyer a. a. 0. S. 221 ff. ein Eigenthum am Ver-vielfältigungsrechte an.
49 Diese namentlich in der älteren französ. Jurisprudenz herrschende Auf-fassung hat im Bad. L.R. Art. 577 dl) Ausdruck gefunden.
60 Angedeutet ist diese Auffassung in Deutschland schon 1726 von Gund-ling (vgl. Kollier a. a. 0. S. 177) u. später von Ehlers (1784), Becker (1789),Gräff (1794) u. A. (Köhler a. a. 0. S. 180 ff.); voller entwickelt von Fichtein der Berliner Monatsschrift v. 1793 (Sämmtliche Werke VIII 123 ff.), Hegel(Recktspliilos. § 69) u. Schopenhauer (Handsehriftl. Nachlafs, herausg. v.Frauenstädt, Leipz. 1864, S. 380: „immaterielles Eigenthum“). Spätere Vor-