Druckschrift 
1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
Seite
759
Einzelbild herunterladen
 

§ 85. Das Urheberrecht überhaupt.

759

eigentliche Objekt des Urheberrechts in blofse fremde Unterlassungenverflüchtigt oder doch den positiven Inhalt des Rechts hinter dessennegative Wirkungen zurücktreten läfst, beraubt man dieses Recht derbesonderen gegenständlichen Beziehung, durch die es sich von anderenabsoluten Rechten unterscheidet 42 . Und indem man einseitig von dernutzbaren Seite des Geisteswerkes ausgeht, verkümmert man das Ur-heberrecht zu einem blofsen Vermögensrechte 43 . Das Urheberrechtist jedoch kein blofses Vermögensrecht 44 . Wenn auch unzweifelhaft seinSchutz nicht nur geschichtlich vom Schutze des Verlagsrechtes ausgegangenist, sondern auch heute vor Allem die wirtschaftliche Ausbeutungfremder Geisteswerke hindern will, so umspannt er doch nach gel-tendem Rechte in gleicher Weise die idealen und die materiellen In-teressen, die sich für den Urheber an seine Schöpfung knüpfen. Diedem Schöpfer eines Geisteswerkes vorbehaltene Herrschaft soll ihmeinen möglichen Gewinn, sie soll ihm aber auch die Durchführungseiner wissenschaftlichen und künstlerischen Absichten und seine Er-rungenschaften an Ruhm und Ehre sichern. Nun wird zwar in neu-erer Zeit auch von Anhängern der vermögensrechtlichen Auffassungdem Urheberrechte die Kraft eines mittelbaren Schutzes solcher Per-sönlichkeitsgüter zugestanden 45 . Auch wird darauf hingewiesen, dafs

42 Hierdurch berühren sich die Verlagsrechtstheorien mit den Monopolrechts-theorien, wie denn auch Klostermann das Urheberrecht alsausschliefslicheGewerbeberechtigung bezeichnet und Dernburg und Kärger es zu denGewerbe-rechten zählen. Oft freilich wird einerseits irgendwie das Geisteswerk als Objekt(z. B. alsGegenstand ausschliefslicher Nutzung) eingeschoben, andrerseits dieBefugnifs zur eignen Vornahme der den Anderen verbotenen Handlungen in denRechtsinhalt aufgenommen. Der erste dieser Wege führt zu einer Annäherung andie sachenrechtlichen Theorien, wie denn z. B. Homeyer a. a. 0. von einemdinglichen Untersagungsrechte spricht und Klostermann, Geist. Eigtli. S. 114,das Urheberrecht zu dendinglichen Rechten zählt (umgedeutet b. Endemann11 243). Auf dem zweiten Wege erfolgt eine Annäherung an die Theorie desPersönliehkeitsrechtes, wie denn Wächter meint, dafs das Urheberrecht an sicheigentlich ein Personenrecht sei und erst durch Beilegung der Ausschliefslichkeitzum Vermögensrechte werde (vgl. bes. Urheberr. S. 30). Gegen die Konstruktiondes Urheberrechts als eines blos negativen Rechts vgl. Schuster, Wesen S. 20ff.

43 Hiermit stimmen auch viele Anhänger der zu 1 u. 2 besprochenen Theorien(z. B. Jolly S. 40 ff, Sclimid S. 193 ff.) und Alle, die mit Kollier das Persön-lichkeitsrecht vom Urheberrecht abtreimen (unten zu 6), überein.

44 Vgl. bes. Harum, Prefsgesetzg. S. 53 ff., Lange S. 45 ff., Beseler§ 210, Dambach, Komm. S. 12 ff., Spöndlin S. 28ff., Stobbe III 12, AndersS. 98ff., Gierke a. a. 0. S. 267ff., Schuster, Wesen S. 37ff. Uebereinstimmenddie neuere Praxis; vgl. bes. R.O.II.G. XVI 228, O.L.G. Stuttg. b. Seuff. XXXVIINr. 61, R.Ger. XII Nr. 12, XVIII Nr. 4, Str. S. II Nr. 102.

45 So von Mandry, Urheberr. S. 36 ff, Gerber, Abh. II 271, Wächter,Autorr. S. 5 Anm. 8, Urheberr. S. 32, Reuling S. 71, Daude S. 11.