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Viertes Kapitel. Persönliclikeitsrechte.
gleich diesem erst durch Einschränkung der wirthschaftlichen Freiheiteinen individuellen Thätigkeitsbereich schafft, sondern einen durch in-dividuelle Schöpfungsthat hergestellten Thätigkeitsbereich gegen An-mal'sung unter dem Deckmantel der wirthschaftlichen Freiheit schützt.Denn das oft behauptete „natürliche“ Recht des Nachdrucks hat einemgesunden Rechtsbewufstsein niemals eingeleuchtet 38 .
3. In mancherlei Gestalt begegnen Auffassungen, die sich ausdem Begriffe des Verlagsrechtes entwickelt haben. Die einstmalsherrschende und in der älteren Gesetzgebung mehr oder minder deut-lich ausgeprägte Vorstellung, dafs eiu gegen Dritte wirksames Rechterst beim Verleger oder durch den Verleger entstehe, kann freilichdem geltenden Rechte gegenüber nicht festgehalten werden 30 . Alleinman erblickt den Kern des dem Urheber selbst zustehenden Rechtesin den Befugnissen, die er behufs Verwerthung seines Geisteswerkeseinem Verleger einzuräumen pflegt, und konstruirt daher das Urheber-recht im Sinne eines originären Verlagsrechtes 40 . Diesem Stand-punkte nähern sich alle Theorien, die das Urheberrecht in eine be-sondere Kategorie der absoluten Vermögensrechte ohne sachlicheUnterlage verweisen 41 . Bei einer derartigen Auffassung wird derwesentliche Inhalt des Urheberrechtes in ;die Befugnifs verlegt, An-deren die Vornahme bestimmter zur Nutzbarmachung des Geistes-werkes dienlicher Handlungen zu verbieten. Indem man aber so das
38 Als Ausflufs der natürlichen Freiheit vertheidigten noch Griesingera. a. 0. S. 16 ff. und Andere (vgl. Köhler, Arch. f. c. Pr. LXXXI1 189 ff) denNachdruck; vgl. auch Walter § 123 u. 324. — Gegen die Monopolrechtstheoriekräftig schon Kunde § 197 c; neuerdings bes. Kollier, Autorr. S. 63 ff. u. 82 ff.
39 Doch wird von buchhändlerischer Seite mehrfach verlangt, dafs wenigstenstlieilweise eine Rückbildung vollzogen und ein vom Persönlichkeitsrechte des Ver-fassers unabhängiges Recht des Verlegers anerkannt werde; so namentlich Schür-mann und Voigtländer a. a. 0. (oben Anm. 1 u. 5). — Auf einem anderenBoden steht die Forderung von Osterrieth, Arch. f. öff. R. VIII 291 ff., dafsneben dem unversehrten „geistigen Eigenthum“ des Urhebers in gewissen Fällenein besonderes „Verlagseigenthum“ (z. B. an einem eigenartigen Geschäftsplane)anerkannt werde.
40 So namentlich 0. Wächter, Verlagsr. § 9 ff, Autorr. § 1 u. Urhebern.§ 4, sowie Klostermann, Geist. Eigth. S. 113 ff, Urheberr. S. 6 ff. u. b. Ende-mann II 243 ff. u. III 728. Aehnlich Kramer a. a. 0. S. 20 ff., Friedländer,Eichhorn § 386, Mittermaier II § 296a, Förster § 134. Folgerichtig wirddas Urheberrecht in der Lehre vom Verlagsvertrage abgehandelt.
41 So z. B. Mandry, Urheberr. S. 98 ff, Civilrecktl. Inh. B. II A. IV (oben§ 81 Anm. 1). Reuling a. a. 0. S. 70 ff. Dernburg a. a. 0. („private Gewerbe-berechtigung“ und „Vermögensrecht“). Gengier § 132. Daude S. 11. AuchKärger, Zwangsrechte S. 75 ff. u. 94 ff. (eine Gattung der „Zwangsrechte“ undzwar der „Gewerberechte“).