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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
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§ 85. Das Urheberrecht überhaupt.

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ist eine derartige Konstruktion überhaupt keine Konstruktion, sonderneine Insolvenzerklärung der Privatrechtsjurisprudenz Angesichts dervom geltenden Rechte erhobenen Forderungen. Denn wenn irgendein bestehendes Privatrecht seinen Geburtsschein aufweisen kann, soist es das Urheberrecht 86 .

2. Verbreiteter ist noch heute die verwandte Ansicht, dafs dasUrheberrecht ein Monopolrecht sei 87 . Meist verbindet sich damitdie Vorstellung eines aus Zweckmälsigkeitsgründen vom Gesetzgebergeschaffenen singulären Rechtes, das als verallgemeinertes Privileg dieehemaligen besonderen Privilegien ersetzt habe. Das Privilegienwesenwar aber nur die Hülse, in deren Schutz das neue Recht keimte undwuchs, bis es sie zu sprengen vermochte. Heute trägt es genau soreguläre Züge, wie das Sacheigenthum. Manche geben dies mehroder minder unumwunden zu, halten aber gleichwohl für die juristi-sche Konstruktion an dem Gesichtspunkte des Monopolrechtes fest.In der That hat ja das Urheberrecht mit den gewerblichen Monopol-rechten nicht nur die allgemeinen Merkmale der Persönlichkeitsrechte,sondern insoweit, als es dem Urheber und seinem Rechtsnachfolgereinen bestimmten Bereich wirthschaftlicher Thätigkeit vorbehält, aucheinen besonderen Inhalt gemein. Allein einmal erschöpft es sich nicht inseinem gewerblichen Bestandtheile. Und sodann unterscheidet es sichvon jedem ausschliefslichen Gewerberechte dadurch, dafs es nicht

36 Widerlegungen der Theorie Gerbers b. Ortloff a. a. 0. 8. 227 ft'.,Harum, Oest. Vierteljahrsschr. XI 270 ff., Stobbe III 7 ff., Kärger a. a. 0.S. 7 ff, Köhler, Autorr. S. 5 ff., Schuster, Wesen des Urheberr. S. 23 ff.

37 Diese Ansicht herrschte zur Zeit des Privilegienwesens bei Allen, die denNachdruck nicht privilegirter Werke für erlaubt hielten; vgl. die Citate b. Puttera. a. 0. S. 118. Sie starb aber nach der Verallgemeinerung des Urheberrechts-schutzes keineswegs aus; vgl. Kollier, Autorr. S. 63 ff. Schroff wurde sie z. B.von Macaulay (1841) u. Carey (Briefe über schriftstellerisches Eigenthum, über-setzt v. Dühring, Berl. 1866) verfochten. Unter den französ. Schriftstellernhuldigen ihr die meisten Gegner der Theorie des geistigen Eigenthums; soRenouard a. a. 0. I 461 ff, Lehret, La propriete litteraire et artistique, Paris1868, Morillot (vgl. Kollier, Ivrit. V.J.Schr. XXI 514) u. A. Lebhaft vertlieidigtsie Rogu'in, La regle de droit S. 308 ff. Von deutschen Schriftstellern sprichtSchmid, Arch. f. c. Pr. XLIV 197 ff., von einemausschliefslichen dinglichenGewerberechte. Auch Zorn, Staatsr. II 120 ff, u. Randa, Das Eigenthums-recht I (2. AufL, Leipz. 1893) S. 55 Anm. 43, verweisen das Urheberrecht unterdieMonopolrechte. Ebenso laufen die Ausführungen von Scliäffle, Die national-ökonomische Theorie der ausschlielsenden Absatzverhältnisse, Tüb. 1867, auf dieMonopolrechtstheorie hinaus. EinMonopol, jedoch ohne den Charakter des sub-jektiven Rechts, nehmen auch Walter, Gerber und Laband a. a. 0. (obenAnm. 35) an.