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Viertes Kapitel. Persönlichkeitsrechte.
ihr fliefsen alle theoretischen und praktischen, juristischen und natio-nalökonomischen Anschauungen und Strebungen zusammen, denen derGüter höchstes die wirtschaftliche Freiheit ist, das Urheberrecht aberals künstliche Verkehrsfessel, als Monopol, als singuläres Privileg gilt.Es giebt eine Jurisprudenz, die in einem Rechte, das sich nicht ro-manistisch konstruiren läfst, kein gutes Recht zu sehen vermag. Undes giebt eine Nationalökonomie, die das Eigenthum so heilig hält,dafs ihr ein Recht, das kein Eigenthum ist, auch nicht heilig däucht.
Die Gesetzgebung erwehrt sich aber auch der zur Uebertreibungdes Urheberrechtes drängenden Strömung, die in das Verlangen nachvoller Ausschliefslichkeit und ewiger Dauer des geistigen Eigenthumsausmündet 84 . In dieser Strömung verbinden sich mit einseitigenpraktischen Interessen theoretische Anschauungen, die in der Gleichstel-lung des Rechtes* an einem Geisteswerke mit dem Eigenthum an einerkörperlichen Sache einem materialistischen Zuge folgen und in derVerkennung des Rechtes der Gemeinschaft einem kulturfeindlichenIndividualismus huldigen.
III. Wesen. Das Urheberrecht ist ein Persönlichkeitsrecht,dessen Gegenstand ein Geisteswerk als Bestandtheil der eignen Per-sönlichkeitssphäre bildet. Da es aber einerseits erst in langem ge-schichtlichem Ringen sich voll entfaltet hat, andrerseits durch dieBeschaffenheit seines Gegenstandes ein eigenartiges Gepräge empfängt,sind über sein Wesen mancherlei abweichende Ansichten laut ge-worden. Auch unter denen, die das Dasein von Persönlichkeits-rechten anerkennen, legen Viele dem Urheberrechte ganz oder zumTheil einen anderen Rechtscharakter bei.
1. Noch ist nicht ganz die aus der Zeit der älteren Nachdrucks-gesetzgebung stammende Meinung verstummt, dafs das Urheberrechtüberhaupt kein Recht, sondern nur der Widerschein von Verbots-gesetzen sei 86 . Doch hat selbst der Einflufs Gerbers dieser vonihm erneuten Lehre nur spärlichen Anhang gewonnen. In Wahrheit
Jahre 1870 in Deutschland erhobenen Einwände die Verhandl. des norddeut. Reichs-tages (Protok. der 7. Sitzung S. 3 ff. u. der 28. Sitzung S. 502 ff.).
34 Ueber diese Bestrebungen vgl. Anders S. 263 ff. u. Osterrieth S. 19 ff.,24 ff. u. 95 ff., der selbst auf das Lebhafteste für die zeitliche Unbeschränktheitdes Urheberrechts eintritt.
35 So in schroffer Form Maurenbrecher § 507. Im Wesentlichen aberauch Phillips, D.P.R. I § 84, Walter § 324—326 u. 385 u. Jolly S. 87 ff.Dann besonders Gerber, Jahrb. f. D. III 372 ff. u. D.P.R. § 219, dessen Aus-führungen von La band, Z. f. Ii.R. XXIII 621 ff., 624 ff. u. Staatsr. II 222, u.0. Mayer, Z. f. ILR. XXVI 364 u. 422 ff., gebilligt werden. Folgerichtig verweistman die ganze Materie in die Lehre von „Forderungen aus unerlaubten Handlungen“.