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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 85. Das Urheberrecht überhaupt.

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sehen Einzelstaaten mit Staaten des Auslandes geschlossen 211 und sindauch vom Deutschen Reiche vielfach eingegangen 80 . Eine umfassendeVereinbarung zwischen einer Mehrzahl von Staaten, zu denen dasDeutsche Reich gehört, ist als Berner Konvention am 9. September1886 zu Stande gekommen 81 und wird durch einen internationalenVerband behütet 82 .

Die Urheberrechtsgesetzgebung der einzelnen Länder weicht viel-fach von einander ab, stimmt aber in der Grundrichtung überein.Sie geht einerseits davon aus, dafs durch die Schöpfung eines Geistes-werkes in der Person seines Schöpfers ein gutes Recht entsteht, üb.erdas Ob und Wie der Veröffentlichung des Werkes allein zu verfügenund die hierdurch bedingten ideellen und materiellen Vortheile zugeniefsen. Sie hält aber andrerseits daran fest, dafs dieses Rechtdurch das Recht des Gemeingebrauches an dem einmal veröffent-lichten Werke beschränkt wird und schliefslich durch Zeitablauf zuGunsten der menschlichen Gemeinschaft erlischt.

Zwei entgegengesetzte Strömungen, die immer wieder hervorzu-brechen drohen, sind damit zurückgedämmt.

Einmal die dem Urheberrechte grundsätzlich feindliche Strömung,die sich ihm seit seinen ersten Anfängen entgegengestemmt und ihmin jedem Stadium seines Wachsthums Hindernisse bereitet hat 83 . In

29 Praktische Bedeutung haben noch die Verträge zwischen Preufsen u. Eng-land v. 13. Mai 1846 u. 14. .Tuni 1855, zwischen Hannover u. England v. 4. Aug.1847 u. zwischen Hamburg u. England v. 16. Aug. 1853; vgl. Daude S. 174 ff.Verträge von Preufsen mit Frankreich v. 2. Ang. 1862, mit Belgien v. 28. März1863 u. s. w.

30 Mit der Schweiz v. 13. Mai 1869 u. 23. Mai 1881; mit Frankreich v.19. Apr. 1883; mit Belgien v. 12. Dez. 1883; mit Italien v. 20. .Tuni 1884 (vorher12. Mai 1864); mit England v. 2. Juni 1886; mit den Vereinigten Staaten v. Amerikav. 15. Januar 1892. Hach dem letztgedachten Vertrage haben indefs, während inDeutschland amerikanische Urheberrechte wie deutsche geschützt werden, deutscheWerke in Amerika immer erst einen unvollkommenen Schutz (nach Mafsgahe desamerikan. Ges. v. 3. März 1891) erlangt; bis zum Jahre 1891 verweigerten dieVereinigten Staaten ausländischen Urhebern jeglichen Schutz!

31 R.G.B1. v. 1887 S. 493 ff. Aufser Deutschland haben Frankreich, BelgienSpanien, England, Hayti, Italien, Liberia, die Schweiz u. Tunis den Vertrag unter-zeichnet, Beigetreten sind Luxemburg (R.G.Bl. v. 1888 S. 227) u. Montenegro(R.G.B1. v. 1893 S. 136).

32 Organ des Verbandes ist das zu Bern errichteteBureau des internationalenVerbandes zum Schutze von Werken der Litteratur u. Kunst. Vgl. dazu R.Ges.v. 4. Apr. 1888 u. Kaiserl. Ver. v. 11. Juli 1888 (R.G.Bl. S. 139 u. 225). DiesesBureau giebt eine Monatsschrift heraus:Le droit dauteur.

33 Vgl. über den Widerstand von Juristen und Rationalökonomen in EnglandOsterrietli S. 20; über die französische Opposition ib. S. 38; über die noch im

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