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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 85. Das Urheberrecht überhaupt.

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sich die englische Gesetsgebung schon 1710 genähert hatte 18 , in derfranzösischen Gesetzgebung der Revolutionszeit zum Durchbruch 19 .Sie bekundete sich darin, dafs der Urheberrechtsschutz auf die Persondes Urhebers gestellt und ihm selbst während seines Lebens, seinenErben während eines bestimmten Zeitraumes nach seinem Tode ge-währleistet wurde 20 .

In neuerer Zeit hat eine umfassende Gesetzgebung in allen Kul-turländern das Urheberrecht ausgebaut 21 . Mehr und mehr errangdabei der Gedanke eines unmittelbar aus geistiger Schöpfung fliefsendenRechtes den Sieg. Zugleich wurde der Schutz dieses Rechtes zeitlichund gegenständlich ausgedehnt und insbesondere das künstlerischeUrheberrecht dem litterarischen ebenbürtig gestaltet. Daneben wurden

]S Ueliersickt über die englische Entwicklung b. Osterrieth S. 14 ff. DerSchutz gegen Nachdruck wurde hier namentlich durch eine grofse Gilde der Ver-leger erzwungen. Das Ges. v. 1710 aber, das den Autoren oder ihren Rechts-nachfolgern 14 Jahre lang und für den Fall, dafs bei Ablauf dieser Frist derAutor noch lebt, noch weitere 14 Jahre das Alleinrecht des Druckes und desVerkaufes einräumt, 'läfst den Gedanken des Urheberrechts deutlich erkennen.Fortbildung durch Ges. v. 1734, 1766, 1775, 1777, 1814 u. s. w.

19 Ueber die ältere französ. Entwicklung, die auf Verallgemeinerung desPrivilegienschutzes hinauslief, vgl. Renouard I 1 ff., Osterrieth S. 21 ff.

20 Das Dekret v. 24. Juli 1793 gewährt den Schriftstellern, Komponisten undGraveuren während ihres Lebens, ihren Erben 10 Jahre lang eindroit exclusif devendre, faire vendre, distribuer leurs ouvrages dans le territoire de la republiqueet den ceder la propriete en tout ou en partie. Das Reglern, v. 5. Febr. 1810erweiterte die Garantie desdroit de propriete für die Wittwe auf ihre Lebens-zeit, für die Kinder auf 20 Jahre. Seitdem zahlreiche Ergänzungsgesetze.

21 Uebersicht über die ausländische Gesetzgebung b. Osterrieth S. 37 ff.Auf gemeinsamem Boden mit dem deut. R. steht das österreichische; hier giltnoch das Patent v. 19. Okt. 1846; der Eutw. eines neuen umfassenden Ges. überdas Urheberrecht an Werken der Litteratur, Kunst und Photographie ist in Gestalteiner Regierungsvorlage und ihrer Umarbeitung durch eine Herrenhauskommissionals Nr. 271 der Beilagen zu den Stenograph. Protolc. des Herrenhauses XI. Sessiongedruckt; im Folgenden citirt als Oesterr. Entw. I und II. In Ungarn gilt dasdem deut. Ges. nachgebildete Ges. v. 26. Apr. 1884. Nahe verwandt dem deut.Ges. ist auch das Schweiz. Bundesges. v. 23. Apr. 1883 (Komm. v. Orelli obenAnm. 1). Hervorzuheben sind ferner: Engl. Ges. v. 1. Juli 1842 nebst Novellen(Zusammenstellung v. 1878) u. Ges. v. 10. Aug. 1882 (musikal. Urheberrecht); Dän.Ges. v. 29. Dez. 1857 (litterarisches) u. v. 31. März 1864 (künstlerisches Urheber-recht) mit Novellen; Schwed. Ges. v. 3. Mai 1867 (künstlerisches) u. v. 10. Aug.1877 (litterar. Urheberrecht); Portugies. bürg. Gb. v. 1867 Art. 570612; Norweg.Ges. v. 8. Juni 1876 (litterar.) u. v. 12. Mai 1877 (künstler. Urheberrecht); Span.Ges. v. 10. Jan. 1879; Niederländ. v. 28. Juni 1881; Ital. v. 18. März 1882; Russ.Bestimm, v. 1886; Ges. der Vereinigten Staaten v. 8. Juli 1870, 18. Juni 1874 u.3. März 1891. Sammlung: Gesetze über das Urheberrecht im In- und AuslandeLeipzig 1890 (G. II edel er).

Binding, Handbuch. II. 3. I: Gierke, Deutsches Privatrecht. I. 48