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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Viertes Kapitel. Persönlichkeitsrechte.

sie nicht hlos generelle Strafbestimmungen für die Verletzung vonVerlagsprivilegien trafen 12 , sondern auch den Nachdruck nicht privi-legiirter Werke verboten, stempelten sie den Nachdruck zu einer ansich widerrechtlichen Handlung. Doch schützten sie nur inländischeVerfasser und Verleger und konnten somit zumal in Deutschland, wodas geplante Reichsgesetz gegen den Nachdruck niemals zu Standekam 13 , nur eine beschränkte Wirksamkeit entfalten 14 . Die beson-deren Privilegien blieben daher werthvoil und wurden nach wie vorgesucht und ertheilt 16 . Auch zielten die Nachdrucksverbote gleichden Privilegien hauptsächlich nur auf den Schutz des Buchhandelsund führten daher nicht über ein Verlagsrecht hinaus. Den Stand-punkt des Verlagsrechtes hielt auch das preufsische Landrecht fest,das jedoch grundsätzlich auch fremde Verlagsrechte anerkannte 16 .

Inzwischen war aber in Theorie und Praxis mehr und mehr eineAuffassung durchgedrungen, die auf die Quelle des Verlagsrechtes inder geistigen Schöpfung zuriickgieng und demgemäfs dem Urheberselbst ein als geistiges Eigenthum vorgestelltes Herrschaftsrecht übersein Geisteswerk zuschrieb 17 . Entschieden kam diese Auffassung, der

Kursächs. Marnl. v. 1686 (Cod. August. I 413) u. v. 1773 (ib. II cont. I 39, Schür-manu S. 71 ff.); Hannov. V. v. 1778 u. Oesterr. V. b. Wächter, Verlagsr. S. 14Anm. 7 u. S. 16 Anm. 8.

12 Es fehlt nicht an Gesetzen, die sich hierauf beschränken; so die älterenKursächs. Reskr. v. 1617, 1620 u. 1628 u. noch die V. v. 22. Jan. 1661, sowie daskaiserl. Pat. v. 4. März 1662; Kapp S. 753 ff.

13 Wächter, Autorr. S. 24. Insbesondere blieb das Versprechen Leopolds II.in seiner Wahlkapitul. Art. VII § 1 unerfüllt.

14 Am wirksamsten waren wegen ihrer Erstreckung auf alle zur LeipzigerMesse gebrachten Bücher die kursächs. Gesetze; Schür mann S. 65 ff.

15 Zum Theil artete das Privilegienwesen in ein Privilegienunwesen aus;Generalprivilegien (Kapp S. 747), ja Nachdrucksprivilegien (nach Runde, Vorr.zur 2. Aufl. des D.P.R.,Kaperbriefe für Seeräuber) wurden ertheilt.

16 Pr. L.R. I, 11 § 996 ff., 1033 ff., II, 20 § 1294 ff. Dazu SchürmannS. 137 ff, Osterrieth S. 13 ff

17 Für Deutschland vgl. Putter, Büchernachdruck S. 118 ff, Jolly S. 5 ff.u. bes. Köhler a. a. 0. S. 166 ff. Man führte demgemäfs die Privilegien auf einzu Grunde liegendes natürliches Recht zurück (so schon Carpzov, Jurispr. eccles.II 25 def. 414; Runde § 197c bezeichnet sie als blofse Schildwachen, die zumSchutze gegen Räuber vor das Haus gestellt sind). Man erklärte den Nachdruckschon an sich für unerlaubt (Leipziger Schöffenspr. v. 1674, Entsch. der Leipz.Fak. v. 1706, der Wittenberger v. 1722 b. Köhler S. 170 u. 175). Man recht-fertigte und forderte allgemeine Nachdrucksverbote als Mafsregeln des EigenthumsrSchutzes; so A. Beier 1690, B. Wernher 1722, H. Gundling 1726, J. II.Boehmer 1731, Thurneisen 1738, Pütter 1774, Ehlers 1784, Gräff 1794,Runde 1795 (nothwendige Sicherung eines wohlerworbenen Eigenthums). DieKeime dieser Auffassung finden sich schon im 16. Jahrh.; vgl. oben Anm. 7.