§ 85. Das Urheberrecht überhaupt.
751
So entstand die feste Ueberzeuguns, dafs hier auf der einen Seite,ein Recht vorhanden sei und auf der anderen Seite eine Rechtsver-letzung begangen werde 7 .
Da aber bereits die Herrschaft der gelehrten Jurisprudenz ange-brochen war, fand das den römischen Quellen unbekannte neue Rechtin dem System der allgemein anerkannten Privatrechte keine Stätte.Es konnte sich daher zuvörderst nur als ein besonders begründetesAusnahmerecht Bahn brechen, das durch kaiserliche, landesherrlicheoder städtische Privilegien einzelnen Verlegern für bestimmte Werkeverliehen wurde 8 . Durch solche Privilegien, die dann dem Buchevorgedruckt zu werden pflegten, wurde eine ausschliefsliclie Druck-berechtigung gewerblicher Art geschaffen und jeder Nachdruck alsEingriff in diese Berechtigung mit Strafe bedroht 9 .
Weiter giengen die allgemeinen gesetzlichen Nachdrucksverbote,die vereinzelt schon im sechszehnten Jahrhundert erlassen wurden 10und in den folgenden Jahrhunderten sich mehrten u . Denn indem
7 Diese Ueberzeugung giebt sich in den Vorreden Luthers und den Aus-sprüchen anderer Schriftsteller kund. Vgl. Dam hach, Wider den Nachdruck;Aussprüche berühmter deutscher Gelehrter, Schriftsteller,, Dichter u. s. w., Berl.1872. Ueber den Streit zwischen Conr. Lagus und dem Frankf. BuchhändlerEgenolf, der eine Schrift des Lagus ohne Ermächtigung herausgegeben hatte,vgl. Muther, Zur Gesell, der Reclitswiss. S. 355 ff. Ueber den Fall GiphaninsKöhler a. a. 0. S. 168 ff.
8 Das älteste bekannte Verlagsprivileg ertheilte die Republik Venedig i. J.1486 dem Marc. Anton. Sabellus für seine Geschichte Venedigs, ln Deutschlandertheilte der Bischof von Bamberg 1490 ein Privileg für ein Missale, das Reichs-regiment 1501 dem Konrad Celtes ein Privileg für die Werke der Hroswitha, derKaiser Privilegien seit 1510, Nürnberg 1532 ein Privileg für A. Dürers Werk überProportionen u. s. w. Vgl. über die ältesten Privilegien G. I). Hoffmann, Vonden ältesten kaiserl. u. landesh. Bücher-, Druck- u. Verlagsprivilegien, 1777;Piitter, Beitr. I 241 ff.; Wächter, Verlagsr. S. 7 ft’.; Renouard I 108 ff.;Kapp S. 736 ff.; Schuster S. 7 ff. (hier ein kaiserl. Priv. für Tonwerke v. 1533).
9 Der gewerbliche Standpunkt offenbart sich darin, dafs der Privilegienschutzeinerseits den Autoren selbst nur als Verlegern, andrerseits den Verlegern auch fürden Druck von alten Handschriften, Gesetzen u. s. w. gewährt wurde. Ursprüng-lich wurden nur zeitlich begrenzte, später auch ewige Privilegien ertlieilt.
10 Eine Basler Ver. v. 1531 (Basler Rechtsq. I 259) verbot jeden Nachdruckbinnen 3 Jahren nach dem Erscheinen eines Buches; vgl. Iluber IV 298 Anm. 31.Das Nürnberger Stat. v. 1550 verbot sowohl den Nachdruck, wie die Nachbildungvon Holzschnitten durch Formschneider binnen einem halben Jahre; Köhler,Autorrecht S. 243 ff., Schuster S. 14 ff
11 Nürnb. V. v. 1633 (Kapp S. 753) u. 1673 (Siebenkees, Beytr. zumteut. R. I 222 ff); Kaiserl. Mand. v. 1685 (Köhler, Arch. f. c. Pr. LXXXII 172);