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Viertes Kapitel. Persönlichkeitsreckte.
«ine Veröffentlichung und Wiedergabe auf verschiedene Weise undmit verschiedener Wirkung möglich ist, gewinnt bei ihnen das demUrheber gewährleistete Herrschaftsrecht über sein Geisteserzeugnifseinen mannichfach ungleichen Inhalt.
Der Name „Urheberrecht“ ist in Deutschland der von den Ge-setzen gebrauchte Ausdruck. Ihn ganz oder theihveise durch „Autor-recht“ zu ersetzen, liegt kein Anlafs vor 2 . Der im Leben vielfachgebrauchte Ausdruck „geistiges Eigenthum“ ist nicht zu beanstanden,sobald nur die an ihn sich knüpfenden theoretischen Irrthümer ver-mieden werden 3 . Verfehlt ist es, mit dem Namen „Verlagsrecht“,der nur ein aus dem Urheberrecht abgeleitetes Recht ausdrückt, dasUrheberrecht selbst bezeichnen zu wollen 4 .
II. Geschichte 5 . Dem Altertlium und dem Mittelalter unbe-kannt, entwickelte sich seit der Erfindung des Buchdruckes zunächstdas Urheberrecht an Schriftwerken, dem dann die übrigen Urheber-rechte nachgebildet wurden 6 .
Der Buchdruck ermöglichte in bisher unbekanntem Malse dieökonomische Verwerthung von Geisteserzeugnissen. Alsbald aber be-mächtigte sich auch der Nachdruck der neuen Kunst, um Verfassernund Verlegern die Früchte ihrer Arbeit und ihres Kostenaufwandesmühelos zu entwinden. Das Rechtsbewufstseiu empfand den Nach-druck als eine dem Diebstahle oder Raube vergleichbare Handlung.
Manclry, Civilr. Ink. der Reichsges. § 53. — Damkack, Gutacliten des Iv. Preufs.litterar. Sackverständigenvereins, Leipz. 1874; Fünfzig Gutackten u. s. w., Berl. 1891.
Sonstige Litt., insbesondere auch ausländische, nackgewiesen b.0. Wächter,Autorreckt § 3, Urheberrecht § 3, Kollier, Krit. V. J. Sehr. XXI 189 ff., 510 ff.,Osterrieth S. 107 ff.
2 0. Wächter u. Köhler (Arck. f. c. Pr. LXXXII 197) scheinen den Aus-druck „Autorrecht“ für das litterarische Urheberrecht als Gattung des „Urheber-rechts“ gebrauchen zu wollen. Dies ist jedoch willkürlich.
3 Vgl. unten III 4.
4 So noch 0. Wächter in seinem ersten Werke; ebenso Spöndlin a. a. 0.
5 Vgl. 0. Wächter, Verlagsr. S. 3 ff., Autorr. S. 19 ff., Urheberr. S. 4 ff;Klostermann, Das geist. Eigth. S. 35 ff.; Stobbe § 159; Schuster, Urheberr.der Tonkunst S. 6 ff.; Osterrieth S. 5 ff.; Kollier, Arch. f. c. Pr. LXXXII166 ff.; Schürmann, Die Entwicklung des deut. Buchhandels zum Stande derGegenwart, Halle 1880; Kapp, Geschichte des deut. Buchhandels bis in das 17. Jahrli.,Leipz. 1886; Voigtländer a. a. 0. S. 1 ff.
6 Ein Urheberrecht an Tonwerken entwickelte sich frühzeitig aus der gleichenBehandlung von Notendruck und Buchdruck; Schuster S. 7 ff. Auch die Keimeeines Urheberrechts an Bildwerken finden sich bereits im 16. Jahrli. (Schutz vonHolzschnitten u. s. w. in Nürnberg 1532 u. 1550), blieben aber lange unentfaltet.