Druckschrift 
1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
Seite
748
Einzelbild herunterladen
 

748

Viertes Kapitel. Persönlichkeitsrechte.

Weise müssen Personennamen, insoweit sich der besondere Marken-schutz auf sie nicht erstreckt, doch kraft Namenrechtes gegen An-mafsung als Waarenzeiclien und gegen Mifsbrauch durch Waaren-bezeichnung geschützt werden 11B . Endlich aber kann überhauptinsoweit, als die Merkmale des unlauteren Wettbewerbes vorliegen,jeder Eingriff in eine fremde Persönlichkeitssphäre durch Anmafsungoder Mifsbrauch von Zeichen als Waarenzeiclien auch dann als Rechts-verletzung abgewehrt werden, wenn ein besonderer gesetzlicher Schutzkraft Zeichenrechtes nicht begründet ist 116 .

Dritter Titel.

Urheberrechte.

§ 85. Das Urheberrecht überhaupt * 1 .

I. Begriff. Urheberrecht ist das ausschliefsliche Recht desSchöpfers eines Geisteswerkes, über dessen Veröffentlichung undWiedergabe zu verfügen. Geisteswerk ist ein durch Formgebung in-

sie nicht Freizeichen sind) anmelden, den Gebrauch durch Unbefugte untersagenund die Eintragung als fremde Waarenzeiclien hindern oder anfechten.

115 So nach dem oben Anm. 109 Gesagten die in § 16 des Ges. v. 1894 er-wähnten Verbandsnamen. So aber auch die Namen anderer Verbandspersonen,mögen sie auch keine Firmen sein. So ferner Schriftsteller- oder Künstlernamenund andere erlaubter Weise im Verkehr angenommene und anerkannte Namen;vgl. oben § 83 I 3; abweichend R.Ger. XXV Nr. 26.

116 So hinsichtlich nicht eingetragener Marken (oben S. 736); hinsichtlichder auf einen bestimmten Kreis beschränkten Freizeichen; hinsichtlich der Orts-oder Herkunftsbezeichnungen fa. M. R.Ger. XXIX Nr. 18); hinsichtlich der Etablisse-mentsnamen (a. M. K.Ger. II Nr. 14), der Wirthshausnamen und anderer Sachnamen(oben Anm. 103); hinsichtlich der Ladenschilder u. s. w.

1 Aeltere Schriften: Piitter, Der Büchernachdruck nach ächten Grunds,des Rechts geprüft, Gott. 1774; Von Bücherprivilegien, Beyträge ziun Teut. Staats-und Fürstenr., Gött. 1777,1 241 ff. Griesinger, Der Büchemachdruck, Stuttg.1822. Neustetei, Der Büchernachdruck nach röm. R. betrachtet, Heidelb. 1824.Kramer, Die Rechte der Schriftsteller u. Verleger, Ileidelb. 1827. Homeyerin Hinschius Jur. Wocliensclir. 1838 S. 212 ff. u. 221 ff. Renouard, Traite desdroits dauteurs, Paris 1838. Jolly, Die Lehre vom Nachdruck, Ileidelb. 1852.Bluntschli in Krit. Uebersch. I (1853) 1 ff. Eisenlohr, Das litterarisch-artistiscke Eigenthum, Schwerin 1855. Harum, Die gegenwärtige österr. Prefs-gesetzgebung u. s. w., Wien 1857. Friedländer, Der einheimische u. ausländischeRechtsschutz gegen Nachdruck u. Nachbildung, Leipz. 1857. 0. Wächter, DasVerlagsrecht mit Einschlufs der Lehre vom Verlagsvertrag u. Nachdruck, 2 Bde.,Stuttg. 1857 u. 58. M. Lange, Kritik der Grundbegriffe vom geistigen Eigenthum,Schönebeck 1858. Gerber, Jahrb. f. D. III (1859) 359 ff.; Ges. Abh. S. 261 ff.H. Ortloff, Jahrb. f. D. V (1861) 263 ff. v. Orelli, Z. f. Schweiz. R. XII (1864)