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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 84. Zeichenrechte.

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3. Waaren Bezeichnungen, die des besonderen ge-setzlichen Schutzes entbehren, sind darum nicht schutzlos,geniefsen vielmehr desjenigen Rechtsschutzes, der sich aus dem all-gemeinen Schutze des Rechtes der Persönlichkeit ergiebt. Die Praxishat freilich angenommen, dafs das Markensclmtzgesetz von 1874 denSchutz der Waarenbezeichnungen erschöpfend regele no . Jedoch mitUnrecht * * 111 ! Auch dem Gesetze von 1894 darf eine derartige Trag-weite nicht beigelegt werden. So verbietet z. B. auch dieses Gesetznicht ausdrücklich die Anmeldung eines fremden Familienwappens alsWaarenzeichen oder den Gebrauch eines nicht als Waarenzeicheneingetragenen fremden Familien Wappens zur Waarenbezeichnung 112 .Unmöglich kann jedoch dem Wappenberechtigten ein Schutz hier-gegen versagt werden! Dieser Schutz fliefst nur eben nicht aus demMarkenrechte, sondern aus dem Wappenrechte 113 . Aehnlich verhältes sich mit den im Gesetz von 1894 nicht erwähnten Wappen dernicht zu den inländischen Gemeindeverbänden gehörigen öffentlichenund aller privaten Körperschaften und Anstalten m . In gleicher

bandsnamen nicht den Markenschutz geniefst (oben Anm. 99) und gewisse Verbands-wappen nicht als Waarenzeichen angemeldet werden können (oben Anm. 51). Aberauch die Befugnifs, Unbefugten die Benützung ihres Namens oder Wappens alsWaarenzeichen zu untersagen, mufs den Verbandspersonen auf Grund des Namen-oder Wappenrechts zuerkannt werden. Die Befugnifs einzelner Gewerbtreibender,sich eines Verbandsnamens oder Verbandswappens zur Waarenbezeichnung zu be-dienen, beruht in vielen Fällen auf einem herkömmlich für alle Verbandsangehörigenbegründeten Rechte des Gemeingebrauches. Sie kann auch aus einer besonderenoder allgemeinen Ermächtigung seitens des Verbandes fliefsen. So ist z. B. allendeutschen Fabrikanten der Gebrauch des kaiserlichen Adlers zur Waarenbezeichnungmit der Mafsgabe, dafs der Gebrauch nicht in Form eines Wappenschildes statt-finden darf, gestattet worden; Allerh. Erl. v. 16. März 1872 u. Bekanntm. desReichskanzlers v. 11. Apr. 1872. Gegen Aneignung solcher im Gemeingebrauchebefindlichen Waarenbezeichnungen durch Anmeldung als Waarenzeichen schützt dasFreizeichenrecht, (oben Anm. 53 u. 80). Eine Untersagungsbefugnifs aber gegenden Gebrauch durch Unbefugte hat der, dem an solchen Waarenbezeichnungennur das Recht des Gemeingebrauches zusteht, weder kraft Namen- oder Wappen-rechtes, noch kraft Markenrechtes, sondern lediglich insoweit, als die Voraussetzungeneines in seine Persönlichkeitssphäre eingreifenden unlauteren Wettbewerbes vorliegen.

110 Vgl. z. B. R.Ger. II Nr. 14, XXV Nr. 26, XXIX Nr. 18.;

111 Vgl. insbes. Köhler, Markenschutz S. 77 ff., 88 ff., 302 ff.

112 Anders das Oesterr. Ges. § 10 u. 24 ff.

113 Ygp 0 p en ^ nm . Sejn eignes Wappen darf Jedermann zur Waaren-bezeichnung verwenden. Er kann es auch als Waarenzeichen oder Bestandtheileines Waarenzeichens anmelden, erwirbt aber dann durch die Eintragung keinRecht, einen zur Führung des gleichen Wappens befugten Familiengenossen an demGebrauche desselben zu hindern; so nach Analogie des § 13 des Ges. v. 1894.

114 Sie können ihre Wappen als Waarenzeichen gebrauchen und auch (sofern