§ 72. Die Auflösung der Markgemeinde.
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An sich kann freilich so wenig liier wie in anderen Fällen der Körper-schaftsbeschlufs in Sonderrechte der Mitglieder ohne deren Einwilligungeingreifen. Allein insoweit sich das genossenschaftliche Gesammt-eigenthum erhalten hat, folgt hieraus ein Widerspruchsrecht des ein-zelnen Genossen nicht gegen die Theilung, sondern nur gegen jedeTheilungsart, durch die nicht sein kraft Anfalles des Gesammtrechtesan die Sonderrechte zum freien Miteigenthumsantheil verstärkter An-theil realisirt würde 52 . Nur wenn die Nutzungsrechte zu freienPrivatrechten an einer fremden Sache geworden sind, kann in derThat keinem Berechtigten das Nutzungsrecht entzogen und dafür einAllmendtheil als Ersatz aufgedrängt werden. Die Gesetze schneidenjedoch eine nähere Prüfung des Inhaltes und der Stärke der Sonder-rechte durch allgemeine Bestimmungen ab, nach denen alle Nutzungs-rechte gegen Entschädigung durch die aus der Theilungsmasse ge-währte Abfindung einseitig aufgehoben werden können. Insoweithierin eine Zwangsenteignung liegt, wird sie durch die Berufung aufdas öffentliche Interesse gerechtfertigt und durch die staatliche Mit-wirkung gedeckt.
c. Theilungsart. Die Auftheilung der Allmenden erfolgt imWege der Naturaltheilung, so dafs die ideellen Eigenthumsantheilean der Mark in gesonderte Eigenthumsrechte an Realtheilen derselbenübergeführt und ebenso die als Entschädigung für wegfallende Nutzungs-rechte aus der Theilungsmasse geschuldeten Abfindungen in Land ge-währt werden. Ausnahmsweise greift aber eine Abfindung in Kapitaloder Rente Platz 63 .
d. Theilungsfufs. Die Theilung mufs nach dem Mafsstabeder bestehenden Antheilsreehte am Allmendgenufs erfolgen. Sindfeste Antheilsreehte nicht vorhanden, so mufs das nach dem Ortsher-kommen und Besitzstände dem Rechtsbewufstsein der Betheiligten ent-sprechende Theilnahmeverhältnifs ermittelt werden. Die Gesetzestellen aber einen im Zweifel anzuwendenden gleichförmigen Mafsstabauf. Hierbei sind namentlich zwei entgegengesetzte Richtungen zur
durch Widerspruch zu hindern sucht), Zaehariae, Quaest. 10 p. 68 sq., Biilowu. TIagemann III Nr. 25, Eichhorn, D.P.R. § 373, Renaud, Z. f. D. R. IX93, Römer ib. XIII 147, Bluntschli, D.P.R. § 89, Beseler, D.P.R. § 84 III;für die Regel auch Langenn u. Kori II 17 ff.
So mit zutreffender Beweisführung Gaudlitz-IIaubold S. 582 ff. EbensoO.A.G. Jena b. Seuff. II Nr. 256. Vgl. Gierke, Genossenschaftstk. S. 231—232. —Insoweit die Nutzungsrechte zu „bürgerlichen Nutzungen“ abgeschwächt sind, be-gründen sie überhaupt keine Schranke der körperschaftlichen Verfügungsmacht.
53 Vgl. Preufs. Gem.Th.O. v. 1821 § 56, 60, 66, 77; Rhein. § 15; Kurhess.
§ 16, 20; Wiesbad. § 14, 16; Schlesw.-Holst. § 14.