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Zweites Kapitel. Das Recht der Verbaudspersönlichkeit.
Geltung gekommen. Einige Gesetze lassen im Einklänge mit der inSiuldeutsckland überwiegenden Auffassung gleiche Theilung nachKöpfen eintreten 64 . Nach den meisten Gesetzen dagegen entscheidetder Umfang der bisher 'ausgeübten Nutzungsrechte 66 . Fehlt es aneiner festen Bestimmung der Nutzungsrechte, so soll wiederum baldauf die Gröl'se des Viehstandes gesehen werden 56 , bald der Umfangdes Grundbesitzes oder das Verhältnis der Beiträge zu den Gemeinde-lasten in Betracht kommen 67 .
Insofern neben genossenschaftlichen Sonderuutzungsrechten selb-ständige Marknutzungsrechte Dritter bestanden haben, bedarf es ihrerbesonderen Abfindung durch volle Entschädigung 68 . Hat die aufzu-theilende Allmende nebenbei zugleich öffentlichen Gemeindebedürf-nissen gedient, so mufs auch für die Gemeinde als solche ein Antheilausgeschieden oder eine Abfindung festgesetzt werden 59 .
§ 73. Die Gemeinde im heutigen Recht.
I. Begriff. Gemeinde ist eine Gebietskörperschaft für Er-füllung des menschlichen Gemeinschaftszweckes in der Begrenzungauf die durch örtliches Zusammenleben gesetzten Aufgaben.
II. Arten. Urbild der Gemeinde ist die Ortsgemeinde 1 .
54 So Bad. Gem.O. § 127 (früher § 106, ebenso schon i. J. 1810) u. § 129(früher § 108); Bayr. Gem.Ed. von 1808 § 27; Nassau. Gem.Ed. v. 1816 § 14. Inder Theorie trat besonders Thibaut a. a. O. S. 381 ff. dafür ein; ebenso Mitter-maier I § 130.
55 Pr.L.R. II, 7 § 32, Gem.Th.O. v. 1821 § 30; Sachs. Ges. v. 1832 § 133ff.;Hefs. Gem.O. v. 1821 Art. 96. Dafür Gönner a. a. 0., Gaudlitz-flaubold S. 582.
56 So entscheidet nach der Preufs Gem.Th.O. § 32 ff prinzipaliter der wirk-liche Viehstand nach zehnjährigem Durchschnitt, subsidiär der Durchwinterungsfufs.Ebenso nach Gem.Th.O. f. Schlesw.-Holst. § 7, auch Lünel). Gem.Th.O. u. anderenhannov. Gesetzen. Nach Preufs. L.R., Rhein. Gem.Th.O. § 10, Kurhess. § 11,Wiesbad. § 9 entscheidet der Durchwinterungsfufs.
57 Ersteres z, B. 1768 in Oesterreich, Letzteres 1779 in Schleswig-Holstein.
58 So z. B. Nutzungsrechte der Pfarre und der Schule; Bad. Gem.O. § 130(109), Hess. Gem.O. v. 1821 Art. 98, Bayr. Gem.O. Art. 25. Auch die Mitgenufs-rechte von Beisitzern müssen abgefunden werden.
60 Nach der Bayr. Gem.O. Art. 27 soll den Theilstücken eine ablösbare Rentezu Gunsten der Gemeindekasse auferlegt werden. Vgl. ferner I-Iannov. L.G.O. v.1852 § 47 (Kraut § 76 Nr. 1); auch Bad. Gem.O. § 115 (94).
1 Nachweisung der deut. Gemeindeordnungen b. Gierke Art. „Gemeinde“in Holtzendorffs Rechtslex. II 46 ff. u. G. Meyer, Staatsr. § 110 Anm.; dazuseitdem Preufs. L.G.O. f. die sieben östl. Prov. v. 8. Juli 1891 u. f. Schlesw.-Holst, v. 4. Juli 1892, St.O. f. den Bezirk Wiesbaden v. 8. Juni 1891; Bad. Ges. v.22. Juni 1890; Württemb. Ges. v. 21. Mai 1891; Gem.O. f. Elsafs-Lothringen von