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Zweites Kapitel. Das Recht der Verbandspersönlichkeit.
zur Geltung 42 . Zufolge der Miteigenthumstheorie genügt zur Ein-leitung des Theilungsverfahrens der Antrag eines einzigen Antlieils-berechtigten 43 . Diesen Grundsatz hat die Gesetzgebung namentlichin Preufsen und Sachsen durchgeführt und bis heute festgehalten 44 .Anderswo wird der Antrag einer ansehnlichen Minderheit verlangt 45 .Ohne gesetzliche Grundlage dagegen ist die Anstellung einer Theilungs-klage seitens einzelner Antheilsberechtigter stets unstatthaft 46 . Nachder Theorie des Körperschaftseigenthums ist ein Mehrheitsbeschlufserforderlich und ausreichend 47 . In diesem Sinne haben sich diemeisten Gesetze entschieden 48 . Sie weichen jedoch, jenachdem sieein besonderes Genossenschaftseigenthum oder ein Gemeindeeigenthumannehmen, hinsichtlich der Art der vorgeschriebenen Beschlufsfassungund der Berechnung der Stimmen vielfach von einander ab 49 . MancheGesetze fordern die Zustimmung einer überwiegenden Mehrheit 50 .Nach der Theorie des durch selbständige Privatrechte beschränktenKörperschaftseigenthums bedarf es der Einstimmigkeit aller Bethei-ligten 51 . Dieser Ansicht hat sich kein einziges Gesetz angeschlossen.
42 Den Stand dieser „berühmten Kontroverse“ zu seiner Zeit legt eingehendGaudlitz-Haubold S. 577 ff. dar.
43 Dafür alle oben Anm. 14 Genannten; ferner bes. Kriill, Prüfung einzelnerTheile des bürg. R. (1803) II Nr. 1 u. IV Nr. 4.
44 Preufs. L.R. I, 17 § 316, Gem.Th.O. v. 1821 § 4 u. 17, Rhein. Gem.Th.O.u. Gem.Th.O. f. Wiesbaden; ferner V. f. Kurhess. v. 1867 § 1, Liineb. Gem.Th.O.§ 36, Osnabr. § 15 (Kraut § 76 Nr. 10), Sachs. Ges. v. 1832 § 133, die aber demEinzelnen, wenn die Anderen keine Theilung wollen, nur einen Anspruch auf Aus-scheidung seines Antheils geben. Vgl. E. Löning S. 360.
45 Vgl. G. Meyer S. 311. — Nach der Preufs. V. v. 28. Juli 1838 § 1 u.Kurhess. V. v. 1867 § 3 ist der Antrag eines Viertels der Betheiligten erforderlich,wenn mit der Theilung eine Umlegung von Ländereien verbunden werden soll.
46 Seuff. VIII Nr. 11, XXI Nr. 201, XXIII Nr. 109.
47 Dafür Ende, Venn. jur. Abh. I Nr. 10, Thibaut a. a. O., Gönnera. a. O., Gaudlitz-Ilaubold S. 581 ff., Maurenbrecher § 159.
48 So auch die ältere sächs. Gesetzgebung; vgl. diese b. Gaudlitz-IlauboldS. 587 ff.
49 Manche Gesetze berechnen die Mehrheit nach Köpfen (z. B. Hess. Ges. v.1814 § 41); andere nach Nutzungsrechten oder nutzungsbefugten Grundstücken(Oldenburg. Ges. v. 20. Apr. 1873 Art. 11 § 1: „nach ihrer Erbesqualität ge-rechnet“); wieder andere nach kombinirten Gesichtspunkten (z. B. Bayr. Gem.O.Art. 27 nach Köpfen und Steuerkapital).
50 So bedarf es in Braunschweig einer Zweidrittelsmehrheit (StoinackerS. 406 ff), in Gotha, Baden (§ 125—126) u. Bayern (Art. 27) einer Dreiviertels-mehrheit.
61 Dafür z. B. Berger, Oecon. for. III t. 5 th. 32 Not. 6, Runde, Beitr. I25 ff. u. D.P.R. § 181 e (jedoch mit Vorbehalt eines Rechtes der Staatsgewalt, denKonsens zu ergänzen, wo blofser Eigensinn einzelner Genossen das gemeine Beste