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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 72. Die Auflösung der Markgemeinde. 599

gewicht behalten hatte 37 , auch in Norddeutschland wieder zum Durch-bruch gelangt 88 .

a. Gegenstand der Gemeinheitstheilung ist stets nur Allmend-gut, also Grundvermögen, das bisher für die Bedürfnisse der Einzel-wirtschaften verwandt wurde. Grundvermögen, das den Zweckender Gemeinde als solcher dient, ist der Theilung entzogen. MancheGesetze nehmen aber auch das Allmendgut dann von der Theilungaus, wenn es zum Gemeindevermögen gehört und die Nutzungsrechteden Gemeindegliedern nur als solchen zustehen 39 . Die Theilung ge-meiner Waldungen, die ursprünglich gleichfalls befördert wurde, istneuerdings überhaupt verboten oder doch stark beschränkt worden 40 .

b. Theilungsfall. Während Anfangs nach manchen Gesetzendie Markentheilung durch die Staatsbehörden von Amts wegen durch-geführt werden sollte 41 , hat nach allen geltenden Gesetzen der Staatsich zwar die endgültige Entscheidung über die Zulässigkeit einerTheilung Vorbehalten, jedoch die Entschliefsung über deren Vornahmein den Willen der Betheiligten verlegt. Je nach der angenommenenTheorie aber gelangten in dieser Hinsicht entgegengesetzte Systeme

87 Hier schützte die Allmenden ihre Umwandlung in öffentliches Gemeinde-Vermögen, dessen Theilung umgekehrt unter dem Gesichtspunkte der darin ent-haltenen Yeräufserung von öffentlichem Gut wieder erschwert wurde.

88 Einen Wendepunkt bildet schon die in der folgenden Anm. erwähnte Preufs.Deklar. v. 1847.

39 So im Gegensatz zu der früheren Praxis die Preufs. Deklar. v. 26. Juli1847 § 12: aufser dem eigentlichen Gemeindevermögen darfauch derjenige Tlieildes Gemeindevermögens nicht getheilt werden, dessen Nutzungen den Gemeinde-mitgliedern oder Einwohnernvermöge dieser ihrer Eigenschaft zukommen, mögenauch die Nutzungsrechtenoch aufserdem durch den Besitz eines Grundstückesoder durch besondere persönliche Verhältnisse bedingt sein. Ebenso Rhein.Gem.Th.O. v. 1851 § 3; Kurhess. v. 1867 § 5; Wieshad. v. 1869 § 3 (auch schonNassau. Gem.O. v. 26. Juli 1854 § 43); Württ. Venv.Ed. v. 1. März 1822 § 90;Hess. Ges. v. 22. Nov. 1872 Art. 1. Nach der Bad. Gem.O. § 113 darf von derAllmende zu Eigenthum nur vertheilt werden, was nach Zuweisung eines Allmend-genufstlieiles an jeden Gemeindebürger (1 Morgen Acker oder Wiese) übrig ist. Dieneue Gem.O. f. Elsafs-Lothringen § 53 verbietet jede Theilung.

40 So in ganz Preufsen durch das Ges. über gemeinschaftliche Holzungenv. 14. Mai 1881 § 1 u. 6, das auch alle Genossenschaftswaldungen trifft und eineTheilung nur ganz ausnahmsweise mit Zustimmung der Auseinandersetzungsbehördegestattet. Dazu die Preufs. Haubergsordn. § 2 über Unteilbarkeit der Hauberge.Ygl. ferner das Verbot der Theilung von Allmendwald in Bad. Gem.O. § 113 Abs. 4,Bayr. Gem.O. Art. 29 u. Pfalz. Art. 22 (mit Ausnahmen), Meining. Ges. v. 9. Juli1867 Art. 4, Kob. Ges. v. 3. Juli 1869 Art. 2.

41 So nach Oest. Pat. v. 1768; Schles. Regl. v. 1771:von Amtswegen ohneZeitverlust.