§ 72. Die Auflösung der Markgemeinde.
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die Theilungsmasse zu zwingen 28 . In solchen Fällen liegt eine Zwangs-enteignung vor, bei der aber die Entschädigung in Land zu gewähren ist 29 .
2. Ablösung. Mit der Zusammenlegung der Grundstücke wurdestets die Beseitigung der aus der genossenschaftlichen Gebundenheitdes Einzelbesitzes herrührenden Eigenthumsbeschränkungen ver-bunden 80 . Allein auch ohne Zusammenlegung sind die der altenFeldgemeinschaft entstammenden gegenseitigen und einseitigen Ser-vituten theils aufgehoben theils für ablösbar erklärt worden 31 . Dieauf Beseitigung der Servituten und Keallasten gerichtete Ablösungs-gesetzgebung hat dann zugleich in die Reste der Allmendgemeinschaftinsoweit zerstörend eingegriffen, als sie die aus ihr hervorgegangenenPrivatrechte am Gemeinlande oder an einem der Gemeindenutzung'geöffneten Herrenlande mitbetroffen hat 32 . Doch erschöpft sich dieBedeutung der Ablösungsgesetzgebung keineswegs in der Entfesselungdes Grundeigenthums von den Schranken genossenschaftlicher Herkunft.
v. 28. Juli 1838 § 1, der Hannov. u. Sachs. Gesetzg. mufs die Zusammenlegungstets dann stattfinden, wenn ohne sie eine beschlossene Gemeinheitstheilung nichtausführbar ist.
28 So schon Ges. des vor. Jahrh.; vgl. Iianssen II 357 ff. In Preufsen be-darf es nach dem Ges. v. 2. Apr. 1872 eines Mehrheitsbeschlusses zur Verkoppelungvon Grundstücken ohne Gemeinheitstheilung; nach den in Anm. 23 angef. Ges. f.die Rheinprov., Ilohenzollern, Kurhessen u. Schleswig-Holstein, dem Oldenb. Ges.u. den süddeut. Ges. ist in allen Fällen der Zusammenlegung ein Mehrlieitsbeschlufserforderlich. Die Berechnung der Mehrheit erfolgt nach der Bodenfläche, meistaber in Kombination mit dem Steuerbetrage oder der Zahl der Parzellen oder derKopfzahl oder mehreren dieser Faktoren. Im Uebrigen begnügen sich die gelten-den Gesetze mit einfacher Mehrheit, während bis vor Kurzem namentlich die süd-deutschen Gesetze verstärkte Mehrheit (Bayern his 1888 i k, Württemberg bis 18862 k u. s. w.) forderten. — Gewisse Grundstücke, wie z. B. Gärten und Weinberge,sind überall von der Zwangsverkoppelung ausgeschlossen.
29 Nur zur Ausgleichung geringfügiger Werthunterschiede können Abfindungenin Kapital oder Rente zuerkannt werden. — Das als Ersatz gewährte Land tritt inallen rechtlichen Beziehungen, somit z. B. auch für Pfandgläubiger, Pächter, Niefs-braucher, an Stelle des eingeworfenen Landes; Preufs. Gem.Th.O. § 147 ff.
30 Die wechselseitigen Dienstbarkeiten (insbesondere die Koppelhut) wurdenmeist ohne Entschädigung aufgehoben, die einseitigen der Ablösung unterworfen.
31 In Preufsen bildet die Beseitigung der gemeinschaftlichen Benützung vonGrundstücken auch ohne Verbindung mit einer Verkoppelung einen Gegenstand der„Gemeinheitstheilung“. In vielen Gegenden u. namentlich in Süddeutschland wurdendie gegenseitigen Weiderechte und andere Reste der Feldgemeinschaft lange vorder Verkoppelung durch selbständige gesetzliche Mafsregeln beseitigt, indem ihreAufhebung durch Mehrlieitsbeschlufs (so hei gegenseitigen Weiderechten nach Bayr.Ges. v. 28. Mai 1852) oder ihre einseitige Ablösung zugelassen wurde.
32 So namentlich die Ablösung der Waldservituten.