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Zweites Kapitel. Das Recht der Verbandspersönlichkeit.
1. Zusammenlegung 23 . Um das ländliche Grundeigenthumvom Flurzwange zu befreien und einer möglichst intensiven Indivi-dualwirthschaft zugänglich zu machen, wurde im gröfsten TheileDeutschlands die aus der alten Feldgemeinschaft stammende unddurch spätere Vorgänge vielfach noch gesteigerte Gemengelage derAecker und Wiesen durch deren Zusammenlegung (Verkoppelung,Arrondirung, Separation, Flur- oder Feldbereinigung, Konsolidation,Vermagschiftung) beseitigt 24 . Eine derartige Eigenthumsveränderungkann im Wege des vertragsmäfsigen Landtausches zu Stande kommen 28 .Während aber manche ältere Gesetze sich darauf beschränkten, denAbschlufs solcher Verträge durch die Anordnung obrigkeitlicher Mit-wirkung und Bestätigung zu fördern und zu sichern 26 , haben andereGesetze schon seit dem 18. Jahrhundert die Zusammenlegung durcheinen zwingenden staatlichen Verwaltungsakt ermöglicht 27 . Doch for-dern die neueren Gesetze einen Mehrheitsbeschlufs der Betheiligten, umdie Minderheit der Betheiligten zur Einwerfung ihrer Grundstücke in
23 Hierher gehören die in der vor. Anm. angef. Gesetze, zu denen in Preufsennoch das Ges. v. 2. Apr. 1872 tritt; ferner für die Rheinprov. Ges. v. 5. Juli 1869u. 24. Mai 1885, f. Holienzollern Ges. v. 23. Mai 1885, f. Hannover Ges. v. 30. Juni1842 u. 8. Nov. 1856 mit Preufs. Ges. v. 17. Jan. 1883, f. Kurhessen Y. über Ab-lösung der Servituten, Theilung der Gemeinschaften u. Zusammenlegung der Grund-stücke v. 13. Mai 1867 nebst Ges. v. 25. Juli 1876, f. Schleswig-Holstein Ges. überdie Ablösung der Servituten, die Theilung der Gemeinheiten und die Zusammen-legung der Grundstücke v. 17. Aug. 1876. Oldenburg. Ges. v. 27. Apr. 1858. Sachs.Ges. v. 14. Juni 1834 u. 23. Juli 1661. Bayr. Ges. v. 10. Nov. 1861 u. 24. Okt.1888. Württemb. Ges. v. 30. März 1886. Bad. Ges. v. 5. Mai 1856 u. 21. Mai1882. Hess. Ges. v. 24. Dez. 1857, 18. Aug. 1871 u. 28. Sept. 1887. Gesetze derkleineren Staaten b. G. Meyer a. a. 0. S. 308 ff.
24 In Norddeutschland wurde zunächst die Arrondirung des zwischen dieBauerländereien verstreuten Gutslandes, dann auch die Yerkoppelung des Bauer-landes ziemlich allgemein durchgeführt. In Süddeutschland und am Rhein hat dieGesetzgebung erst in neuester Zeit kräftiger eingegriffen, ohne dafs hier bis heutedie Streulage durchgehends beseitigt wäre. Vielfach begnügte man sich hier behufsAufhebung des Flurzwanges mit einer Regulirung der Feldwege. So z. B. in Nassaubei der „Konsolidation“ nach Ges. v. 12. Sept. 1829 u. 2. Jan. 1830. Auch dieneuesten süddeutschen Gesetze stellen behufs „Flurbereinigung“ oder „Feld-bereinigung“ die Zusammenlegung und die blofse Wegeregulirung zur Wahl.
26 Freiwillige Zusammenlegungen begegnen vereinzelt schon seit dem 16.Jahrh.;Hanssen II 34811., E. Löning S. 357ff.
26 So z. B. das Kurhess. Ges. v. 28. Aug. 1834 u. das Sachs. Ges. v. 17. März1832. Auch in Preufsen war bis zum Ges. v. 2. Apr. 1872 die Zusammenlegungvon Grundstücken, die keiner gemeinschaftlichen Benutzung unterworfen waren, nurmit Zustimmung aller Betheiligten zulässig.
27 Hanssen II 352 ff., E. Löning S. 357 ff. Zum Theil erfolgte die Zu-sammenlegung von Amtswegen. Nach der Preufs. Gem.Th.O. § 2 u. 20 nebst V.