§ 72. Die Auflösung der Markgemeinde.
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in bedeutendem Umfange namentlich bei der unter dem Einflüsse derfranzösischen Revolution in Süddeutschland vollzogenen Umgestaltungder Gemeinden, so dafs hier mit der Demokratisirung der politischenGemeindeverfassung zugleich eine starke Umwälzung der ländlichenBesitzverhältnisse verbunden war 20 .
IV. Auflösung der Reste der Markgemeinschaft. Seitder zweiten Hälfte des vorigen Jahrhunderts setzte sich die Gesetz-gebung das Ziel, die aus der alten Markgemeinde stammenden Resteder Agrargemeinschaft völlig zu beseitigen. Schon seit Jahrtausendenwar ja die agrarische Entwicklung auf eine langsame Aufzehrung desGesammtrechtes durch das Sonderrecht gerichtet gewesen. Nun aberergriff der Staat selbst die bewufste Fortführung dieses Auflösungs-prozesses als eine der volkswirthschaftlichen Aufgaben, die er durcheine umfassende Agrargesetzgebung zu lösen suchte. Die Agrargesetz-gebung unseres Jahrhunderts näherte sich dem angestrebten Zieleimmer mehr, bis in neuester Zeit mit der Abkehr von dem rein in-dividualistischen Wirtbschaftsideale in einzelnen Punkten eine Gegen-strömung durchdrang. Da die Beseitigung der Reste der Agrar-gemeinschaft um des öffentlichen Wohles willen erfolgte, griff der Staatnicht nur überall fördernd, sondern vielfach auch zwingend ein. ZurLeitung und Durchführung des Werkes errichtete er zum Theil eigneBehörden 21 .
Die Gesetzgebung wandte sich sowohl gegen die genossenschaft-liche Gebundenheit des Einzelbesitzes wie gegen den ländlichen Ge-meinbesitz. Hauptsächlich sind es drei Klassen von Mafsregeln, diehier in Betracht kommen: die Zusammenlegung der Grundstücke, dieAblösung der Eigenthumsbescbränkungen und die Gemeinheitstheilung 22 .
20 Gierke I 690 ff.; bes. Bayr. Gem.Ed. v. 1808 § 27, Nassau, v. 1816 § 2—3.
21 In Preufsen die Generalkommissionen mit den ihnen unterstellten Spezial-kommissaren; darüber als Rechtsprechungsbehörde das Oberlandeskulturgericht(früher Revisionskollegium) zu Berlin.* Das Verfahren in Auseinandersetzungssacheurichtet sich in Preufsen nach dem Ges. v. 18. Febr. 1880. Vgl. Glatzel u.Sternberg, Das Verfahren in Auseinandersetzungsangelegenheiten, Berlin 1880.
22 Im Gebiete des preufs. Landr. werden im Begriff der „Gemeinheitstheilung“alle drei Mafsregeln zusammengefafst; so schon in den seit 1760 beginnendenVerordn, (bes. Regl. f. Schlesien v. 14. Apr. 1771), im Preufs. L.R. I, 17 § 311 ff.,im Landeskultured. v. 14. Sept. 1811 u. bes. in der noch geltenden Gemeinheits-theilungsordnung v. 7. Juni 1821 nebst Ver. v. 28. Juni 1838, Deklar. v. 31. März1841 u. 26. Juli 1847 u. Ges. v. 2. März 1850. Aehnlicb in Liineb. Gem.Th.O.v. 25. Juni 1802 nebst Instr. v. 30. Okt. 1806 u. Braunschw. Gem.Th.O. v. 12. Dez.1834. Im Uebrigen pflegt man unter „Gemeinheitstheilung“ nur die Auftheilungder Allmenden zu verstehen.
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