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Zweites Kapitel. Das Recht der Verbandspersönlickkeit.
lorum in universitate) erblickte 17 . In ähnliclier Weise verband manoft bei Gesammtnutzimgsrechten die Annahme eines Gemeinderrechtesmit der Anerkennung selbständiger Privatrechte der zur Theilnahmeberufenen Gemeindeglieder 1S .
c. Endlich verschaffte sich auch eine Theorie Geltung, die inder Allmende und den Gesammtnutzungsrechten reines Gemeinde-v er mögen sah, alle Sondernutzungen daher lediglich als Ausflüssedes politischen Gemeindebürgerrechts behandelte 19 . Dieser Theoriezufolge sollte also, während Erwerb und Verlust des Ortsbürgerrechtsnunmehr auschliefslich durch das öffentliche Recht bestimmt wurden,dem Ortsbürgerrechte nothwendig zugleich das Recht auf Mitgenufsder gemeinen Mark folgen und somit namentlich durch jede Er-weiterung des Ortsbürgerrechts ohne Weiteres auch eine Ausdehnungder Allmendberechtigungen eintreten. Verwirklicht wurde diese Theorie
17 Diese Auffassung überwog in der mittelalterlichen Jurisprudenz, die zunächstdas Gemeindevermögen in patrimonium universitatis und im Gemeingebrauche be-findliche res universitatis zu unterscheiden, unter den res universitatis aber wiederdie für den Gebrauch von „universi ut universi“ bestimmten Sachen (Strafsen,Plätze, öffentliche Gebäude u. s. w.) und die dem usus der „universi ut singuli“unterworfenen Allmenden zu sondern und an den letzteren feste Sonderrechte („exjure universitatis singulis competentia“) anzunehmen pflegte; Gierkelll 374 ff. u.445 ff. Hieran hielten Spätere fest; a. a. 0. S. 729; P. Gilken, Comm. in Cod.,Frankfurt 1606, S. 96 ff.; D. Tulden, Inst. 2, 1 c. 11; Kreittmayr a. a. 0.litt, b (obwohl als Servitut traktirt, wird doch die Nutzung „im Hauptwerk selbstnicht jure servitutis, sondern jure communitatis exerzirt“); Gaudlitz-Haubolda. a. 0. (oben § 68 Anm. 12) II 570 ff. (jedoch trotzdem „jura in re aliena“);J. F. Runde, Beiträge I 19 ff.; v. Biilow u. Ha ge mann, Prakt. Erört. III Nr. 25,IV Nr. 57, VI Nr. 6.
18 Besonders fand die von U. Zasius, Sing. Respons. I c. 11, aufgestellteTheorie Beifall, die solche deutschrechtlichen Gesammtweiderechte, Gesammt-liolzungsrechte u. s. w. mit dem römischen Begriff der Prädialservitut durch dieAnnahme zu vereinbaren suchte, dafs praedium dominans hier die Gemeinde-markung als „fundus universalis“, zugleich aber jedes einzelne in ihr enthalteneGrundstück sei; A. Kohl, Exerc. (Magdeb. 1619) Nr. 6—7, Meichsner I dec. 34,Wesembeck, Cons. 311; vgl. Gierke III 676 ff. u. 729 Anm. 93. Vgl. aberauch Gaudlitz-Haubold a. a. 0. S. 593 ff.
19 Schon im Mittelalter stellten Manche die Nutzungsrechte an der Allmendemit den öffentlichen Gebrauchsrechten an Strafsen und Plätzen völlig gleich;Gierke III 447 ff. Später verbreitete sich diese Auffassung immer weiter; vgl.z. B. Losaeus, De jure univ. III c. 1; Harpprecht, Inst. 2, 1 § 6 Nr. 1—9;Manz, Inst. 2, 1 § 6 Nr. 1 — 14; Brunnemann zu 1. 6 § 1 D. 1, 8 Nr. 4;Titius, Jus priv. Rom.-Germ. III c. 14 § 8; G. L. Boehmer, El. jur. civ. Iexerc. 15 c. 1 § 13 u. 18 (frei entziehbar). Besonders einflufsreich wurde dieVertheidigung dieser Theorie durch Thibaut, Civilist. Abh. Nr. 18 S. 391 u. 403.Vgl. auch Maurenbrecher § 159.