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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 72. Die Auflösung der Markgemeinde.

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Rechtssubjekte durchdrang, erschien sie als ein besonderes Genossen-schaft s vermögen 13 . Anderswo wurde sie grundsätzlich für einbesonderes Gemeinschaftsvermögen der nutzungsberechtigtenGemeindeglieder erklärt und zum Theil geradezu den Regeln des Mit-eigentlmms unterworfen 14 . Ebenso wurden die Gesammtnutzungsrechtean herrschaftlichem oder sonstigem fremdem Gute oft der Gemeindeals solcher ganz abgesprochen und in Nutzungsrechte einer Genossen-schaft, einer Personenklasse oder einzelner Grundbesitzer verwandelt 16 .

b. Häufig wurde die Allmende zwar als Gemeindevermögen an-gesehen, jedoch den Sondernutzungsrechten in ihrem bisherigen Um-fange die Eigenschaft von Privatrechten am Gemeindever-mögen beigelegt. Dabei neigte die romanistische Theorie zur Auf-fassung aller solcher Nutzungsrechte als freier Individualrechte,die sie als jura in re aliena zu konstruiren suchte 16 . Doch erloschniemals eine mehr germanistische Anschauung, die in den Allmend-berechtigungen m itglie d sc haftlicheSon der rechte (jura singu-

13 Gierke I 683 ff. Zum Theil wurde freilich der Gemeinde das Eigen-thum an dem von der Genossenschaft benützten Vermögen Vorbehalten; dann abererscheint ein dingliches Nutzungsrecht am Gemeinlande als besonderes Genossen-schaftsvermögen; a. a. 0. S. 687.

14 So durch das Preufs. A.L.R. II, 7 § 23, 28; vgl. Weisung des J.M. v.12. Febr. 1845 (J.M.B1. S. 38) u. Pl.Beschl. des O.Trib. v. 17. Okt. 1845 (Entsch.XI 74). Vgl. auch Osnabrücker Ver. v. 4. .Tuni 1785 bei Maurer, Dorfv. II 223Anm. 20. In der Theorie verfochten die Annahme eines Miteigenthums Ludolph,Symph. II c. 8, Reinhard, De jure forestali, vom Märkerrecht, 1738, s. III § 12,Strube, Rechtl. Bed. I Nr. 155 § 2, Pufendorf, Obs. II Nr. 60, J. Möser,Osnabrück. Gesell. 1,1 § 10 Anm. a, Cramer, Nebenstunden III Nr. 5 S. 117 ft., 138,Strombeck, Jurist. Abh. II, 1 § 106, II, 3 § 169179, Duncker, Gesammt-eigenthum S. 165 ff. u. A.; vgl. Giei'ke I 664 Anm. 25, Stobbe I 509 Anm. 23.Doch wurde nicht nur allgemein eine Reihe von Abwandlungen des römischen Mit-eigentlmms anerkannt, sondern vielfach der von germanistischer Seite aufgestellteBegriff eines besonders gearteten deutschenGesammteigenthums auf gemeineMarken angewandt; vgl. unten die Lehre vom Eigenthum.

16 So namentlich Wald- und Weiderechte; von den grofsen Markgenossen-schaften blieb nach Verwandlung der Marken in Staatseigenthum und nach Auf-hebung der Märkerdinge oft überhaupt nichts als eine Summe von Waldservitutenübrig; Gierke I 660.

16 Gierke I 693. In der Theorie reichen die Anfänge einer derartigen Auf-fassung ins Mittelalter zurück; a. a. O. III 377, 447. Meist nahm man Servitutenoder servitutenähnliche Rechte an; a. a. O. I 664 Anm. 26, auch Kreittmayr IIc. 8 § 14 Nr. 2, Gönner, Ueber Cultur u. Verkeilung der Gemeinweiden, Lands-hut 1803, § 12, 20 u. 22. Bisweilen auch blofse Prekarien; so Carpzov u. Ende,vgl. Giei'ke a. a. 0. Anm. 27. Neuerdings eigenthümliche Realrechte; so Renauda. a. 0. S. 95 ff., Römer a. a. 0. S. 94 ff.

Binding, Handbuch. II. 3. I: Gierke, Deutsohes Privatrecht. I.

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