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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Zweites Kapitel. Das Recht der Verbamlspersönlichkeit.

III. Schicksale der wirthschaftsgenossenschaftlichenSeite der Markgemeinde. Die markgenossenschaftlicheii Rechtean Grund und Boden wurden in bedeutendem Umfange theils durchdie Ausbildung landesherrlicher Regale theils durch die um sichgreifende neuere Gutsherrschaft aufgezehrt oder doch verengt 10 . Auchim Uebrigen aber verlor mit der Auflösung der Markgemeinde derin ihr enthaltene wirthschaftsgenossenschaftliche Verband seine all-umfassende, das ganze bäuerliche Besitzthum ergreifende Bedeutung * 11 .Das Sondereigenthum an Grund und Boden trat nun aus dem ge-nossenschaftlichen Bereiche ganz heraus und fiel als reines Privatrechtin die freien Einzelbereiche. Das Gesammtrecht an Grund und Bodenverengte sich zu einem besonderen Gemeinschaftsverhältnisse an einemTheile der Mark. Statt der einheitlichen Markgemeinschaft bestandendaher nur Reste der Markgemeinschaft in doppelter Gestalt fort.

1. Einerseits brachten mancherlei Eigenthumsbesclirän-kuugen nach wie vor die genossenschaftliche Gebundenheit desEinzelbesitzes zum Ausdruck. Sie erschienen aber nunmehr als Aus-flüsse besonderer Privatrechte, die man als Rechte an fremder Sacheund daher je nach ihrem Inhalte als Servituten, Reallasten, Näher-rechte u. s. w. auffafste und regelmäfsig nicht mehr der Gesammtheitam Sondergut, sondern den einzelnen Grundbesitzern gegenseitig anihren Grundstücken zuschrieb 12 .

2. Andrerseits blieben Gemeinschafts Verhältnisse an derAllmende oder einzelnen Stücken derselben erhalten. Sie empfingenaber eine sehr verschiedene Rechtsgestalt, die ihnen nur selten ausinnerer Entwicklung, meist durch generalisirende Theorien unter oftschreiender Vergewaltigung des Rechtslebens aufgeprägt wurde. ImVerhältnifs zur politischen Gemeinde lassen sich drei Grundformender fortbestehenden Allmendreehte unterscheiden.

a. Vielfach wurde die Allmende dem Gemeindevermögen über-haupt entfremdet. Wo die Spaltung der Markgemeinde in zwei

gemeindeordnungen (Gierke I 726 ff.), als reine Grundbesitzergemeinde konstruirtwurde, erscheint dies rechtlich nur noch als eine öffentlichrechtlich motivirte Be-sonderheit der ländlichen Gemeindeverfassung. Dm so weniger wird durch dieauch in neueren Gemeindeordnungen beibehaltene Einwirkung des Grundbesitzesauf das Stimmrecht die rein öffentlichrechtliche Grundlage des Gemeindeverbandesin Frage gestellt.

10 Hiervon ist später zu handeln.

11 Gierke I 658 ff. u. 675 ff.

12 So wurde die gemeine Weide auf der Feldmark in gegenseitige Weide-rechte (Koppelweiderechte) aufgelöst, die Marklosung als Individualrecht ausgestaltetu. s. w. Hiervon später.