Druckschrift 
1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
Seite
591
Einzelbild herunterladen
 

§ 72. Die Auflösung der Markgemeinde.

591

Gemeinde stand bereit, um in dem Augenblicke, in dem die aus-schliefsliclie Herrschaft der engeren Gemeinde als Gemeindeversamm-lung zusainmeubrach, in die Stellung der politischen Gemeinde ein-zurücken. Die engere Gemeinde aber konnte unter Festhaltung ihresGemeinbesitzes, von dem sie nur etwa einen Theil an das Gemeinde-vermögen abzugeben hatte, als eine Agrargenossenschaft fortbestehen.

2. Eine Grenzziehung zwischen den kommunalen und denagrargenossenschaftlichen Rechtsverhältnissen erfolgte auch da, wo eineSpaltung der Markgemeinde in zwei getrennte Verbände nicht eintrat.Sie fiel jedoch nicht nur nach örtlichen Verhältnissen, sondern auchunter dem Einflüsse verschiedener juristischer Theorien und wechselnderpolitischer Strömungen überaus ungleich aus 6 .

II. Schicksale der politischen Seite der Markge-meinde. Die politische Seite des alten Gemeindeverbandes starbnur bei den allmählich in reine Wirthschaftsgenossenschaften ver-wandelten Sondermarkgemeinden und regelmäfsig auch bei den grofsenMarkgenossenschaften völlig ab. Im Uebrigen setzte sie sich in einerrein politischen Stadt- oder Landgemeinde fort. Denn überall wurdeauch auf dem Lande, obschon meist erst durch obrigkeitliche An-ordnung, aus der alten Genossenschaft eine politische Ortsgemeindeherausgebildet 7 , deren Vermögen als öffentliches Korporationsgut aus-schliefslich für öffentliche Zwecke bestimmt und demgemäfs der Ver-wendung für individuelle Bedürfnisse der Gemeindegenossen entzogenwurde 8 . Diese Landgemeinde aber, die trotz ihres zunächst oft starkanstaltlichen Gepräges immer als besondere Verbandsperson galt, führteunmittelbar die Rechte der alten Markgemeinde an einem Theile desGesammtgutes fort und ist auch bei ihrer in unserem Jahrhunderterfolgten Erhebung zu einer sich selbst verwaltenden Körperschaftdas alte Rechtssubjekt geblieben. Dagegen wurde sie von der privat-rechtlichen Grundlage der Markgemeinschaft begrifflich gelöst 9 .

6 Gierlce I 663 ff. und unten S. 592 ft.

7 Gierlce I 693 ff.

8 Bezeichnend sind namentlich die wiederkehrenden Verbote des gemeinsamenVertrinkens der Bufsen und sonstiger Gemeindeeinkünfte, das im Sinne der altenWirthschaftsgenossenschaft als regelrechte Verwendungsart erschien; Sachsens. IIIArt. 64 § 11 und die Weisth. u. Ges. b. Gierke II 370 ff. Zugleich wurde dieEinrichtung einer Gemeindekasse, eines Gemeindehaushaltes und einer Gemeinde-rechnung anbefohlen und unter obrigkeitliche Ivontrole genommen; Gierke I 670 ff.

9 Thatsächlicli wurde freilich, während im Süden und Westen die Ortsbürger-gemeinde überwog, im Norden und Osten meist der Zusammenhang zwischen Boden-vertheiiung und Gemeinderecht aufrecht erhalten. Aber auch wo die Dorfgemeinde,wie im Preufs. L.R. II, 7 § 17 u. 2022 und späteren preufs. und anderen Land-