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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Zweites Kapitel. Das Recht der Verbandspersönlichkeit.

Einrichtungen als ein innerer Widerspruch empfunden. Der über-kommene Zustand wurde um so unhaltbarer, je mehr durch die Um-und Verbildung der alten Gemeinde das ursprüngliche Verhältnifsverschoben und das öffentliche Gemeinderecht auf eine überwiegendprivatrechtliche Grundlage gestellt war. So kam es, wie früher schonin den Städten, allmählich auch auf dem Lande zu einer freilich bisheute nicht überall vollendeten Auseinandersetzung zwischen beidenSeiten der Markgemeinde. Doch erfolgte die Scheidung auf demLande nur selten durch innere Entwicklung 2 3 . Meist war sie das Werkeiner von aufsen eingreifenden landesherrlichen Gesetzgebung 8 .

Diese Auseinandersetzung vollzog sich entweder im Wege einerSpaltung der Markgemeinde in zwei von einander getrennte Verbändeoder im Wege einer Grenzziehung zwischen den ungleichartigen Be-standtheileu des Gemeindeverbandes.

1. Eine Spaltung der Gemeinde wurde dadurch angebahnt,dafs mit der Verschiebung des Verhältnisses zwischen Vollgenossenund Schutzgenossen vielfach die Unterscheidung einer engeren undeiner weiteren Gemeinde aufkam 4 5 . Je strenger der Kreis der Voll-genossen sich als bevorrechtete Körperschaft abschlofs und die Schutz-genossen alsUngenossen oderUngemeinder ausschlofs, destomehr erschien er als eine für sich bestehende Gemeinde. Nun wurdenaber die an Zahl und Bedeutung stets zunehmenden Schutzgenossenin wachsendem Mafse an gewissen Vortheilen des Gemeindeverbandesund in oft noch höherem Mafse an den Gemeindelasten gleichfallsbetheiligt. Insbesondere wurde seit der Deformation das Armenwesenim Sinne eines auf alle Beisassen und Hintersassen erstreckten kom-munalen Unterstützungsverbandes geordnet 6 * . Ebenso wurden bei derNeuordnung der kirchlichen Dinge und des Schulwesens die Schutz-genossen zur Theilnahme an Rechten und Pflichten herangezogen.Unter diesen Umständen war es auf die Dauer unmöglich, den Schutz-genossen die Gemeindemitgliedschaft abzusprechen. Vielmehr bildetesich der Begriff einer auch sie umfassenden weiteren Gemeinde, derdie alte Gemeinde als engere Gemeinde gegenübertrat. Diese weitere

2 Gierte, Genossenschafter. I 683 ff.

3 A. a. 0. S. 685 ff.

4 A. a. 0. S. 672 ff.

5 Schon durch die R.P.O. v. 1539 t. 34 § 1 u. 1577 t. 25 § 1, die Schweizer

Tagsatzungen v. 1551 u. 1563 und zahlreiche Landesgesetze des 16. Jahrh. wurden

die Gemeinden zur Fürsorge für ihre verarmten Beisitzer und Hintersassen ver-pflichtet; Renaud a. a. 0. S. 61 ff., Maurer, Dorfv. I 340 ff, Stüve a. a. 0.

S. 131 ff., Gierke I 674 Anm. 70.