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Zweites Kapitel. Das Recht der Verbandspersönlichkeit.
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Seite müssen wir in den Körperscliaftsbegriff die Möglichkeit einerverfassungsmälsigen Ergänzung des Einheitsrechtes der Verbandspersondurch vielheitliches Sonderrecht der Glieder, auf der anderen Seite inden Gesellschaftsbegriff die Möglichkeit einer Zusammenfassung derPersonenmehrheit zu einer Personeneinheit aufnehmen. Nennen wirdie hierbei wirksamen deutschen Rechtsgedanken einerseits das ge-nossenschaftliche Prinzip und andrerseits das Prinzip dergesammten Hand, so können wir sagen, dafs die deutsche Körper-schaft einer mehr oder minder durchgeführten genossenschaftlichenStruktur, die deutsche Gesellschaft oder Gemeinschaft einer mehroder minder entwickelten Einheit zur gesummten Hand fähig ist.Hieraus erklärt sich die aufserordentliche Dehnbarkeit, die im Gegen-sätze zu den spröden römischen Begriffen den unseren eignet; hierausdie nahe Berührung, die im Leben zwischen den untersten Gliedernder Körperschaftsreihe und den obersten Gliedern der Gesellschafts-reihe stattfindet; hieraus die nun doch einmal durch keinen juristi-schen Machtspruch wegzuschaffende innere Verwandtschaft zwischenGebilden diesseits und jenseits der trennenden begrifflichen Grenze 5 .
In diesem Sinne haben wir nunmehr, während von der gesammtenHand später zu reden ist, das deutsche Körperschftsrecht zubehandeln.
II. Arten. Die bestellenden Körperschaften lassen sich untersehr verschiedenen Gesichtspunkten eintheilen. Die wichtigste Ein-theilung ist heute die in öffentliche und private Körperschaften. Sietritt indefs, da die öffentlichen Körperschaften hier nur wegen ihrergleichzeitigen privatrechtlichen Bedeutung in Betracht kommen, füruns zunächst in den Hintergrund und wird erst später zu würdigensein (§ 75). Eine ehemals fundamentale Eintheilung ist die in welt-liche und kirchliche Körperschaften. Ihr kommt auch heute deshalbgrundsätzliche Bedeutung zu, weil das kirchliche Körperschaftsrechtdurch das Kirchenrecht eigenthllmlich ausgestaltet und nur aus seinerbesonderen Geschichte zu verstehen ist. Darum fallen die kirchlichenKörperschaften aus dem Rahmen des deutschen Privatrechtes herausund sind auch bei der Aufstellung allgemeiner deutschrechtlicherSätze über Körperschaften nur aus der Ferne zu beachten. In durch-greifender Weise lassen sich ferner die Körperschaften in Gemeindenund Genossenschaften unterscheiden. Wir werden unten sowohl von
B Gierke, Genossenschaftstheorie S. 306 ff. Bezeichnend ist, dafs das Han-delsgesetzbuch Gesellschaften und Körperschaften nicht nur dom gleichen Namender „Handelsgesellschaft“ unterstellen, sondern auch in Entfaltung einheitlicherGrundgedanken stufenweise aushauen konnte.