§ 62. Die Körperschaften im Allgemeinen.
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sacher, sich an ihre anfängliche Formulirung zu halten, als lehre siehartnäckig ein undenkbares Etwas, das zwischen Sein und Nichtseineiner Verbandsperson in der Mitte schwebe 8 . Allein die Genossen-schaftstheorie hat längst unter Mitarbeit ihres Begründers ihrGähruiigsstadium überwunden und sich zu einer deutschrechtlichenKörperschaftslehre nebst einer sie ergänzenden deutschrechtlichenGenieiuschafts- und Gesellschaftslehre abgeklärt * * 3 4 . Wenn sie trotzdemnoch immer lebhaft bekämpft wird, so ist sie doch mit ihren prak-tischen Folgesätzen mehr und mehr durchgedrungen. Ihre Gegnermeinen nur, das gleiche Ziel von den römischen Grundbegriffen herdadurch erreichen zu können, dafs sie moderne „Modifikationen“ desRechtes der „Universitas“ wie der „societas“ annehmen. Auf diesemWege aber verkehrt man zuerst die römischen Begriffe in ihr Gegen-tlieil und wird zuletzt gleichwohl den Erscheinungen unseres Rechts-lebens nur unvollkommen gerecht. Wollen wir also Widersprücheund Halbheiten vermeiden, so müssen wir mit der Genossenschafts-theorie von den deutschen Begriffen ausgehen.
Demgemäls haben wir statt des römischen Gegensatzes dendeutschen Gegensatz zwischen körperschaftlicher und gesellschaft-licher Vereinigung zu Grunde zu legen. Beiderlei Gebilde haben wirdurch einen scharfen begrifflichen Einschnitt zu sondern. Denn wirmüssen das Dasein einer vom Rechte anerkannten selbständigen Ver-bandsperson hier bejahen und dort verneinen. Allein auf der einen
P. u. ö. R. d. G. IV 547 ff., 769 ff; Laband, Z. f. II.R. XXX 483 ff; Rüme-
lin, Zweckverm. u. Genoss. S. 68 ff.; Walter, D.P.R. § 84; Dahn, Deut.Rechtsbuch S. 101 ff.; Stobbe, D.P.R. I .§ 51; Bö hl au, Mecld. L.R. II § 150;Windscheid, Pand. § 58 Anm. 5. Auch Ileusler, Inst. I 262 ff., gehört zuden Gegnern; vergl. darüber Gierke, Genossenschaftstheorie S. 311 ff. u. 906.
3 So die b. Gierke a. a. 0. S. 3 Anm. 1 Angeführten u. seitdem z. B. Franken,D.P.R. S. 90, der jedoch seinerseits in dem von ihm ins Obligationenrecht ver-wiesenen Begriff der „korporativen Gesellschaft“ (S. 104 ff. u. 450 ff.) ein erstrecht unhaltbares Zwittergebilde konstruirt.
4 Vgl. bes. Beseler, D.P.R. I § 66 ff.; Gierke in den oben § 58 Anm. 1 u.41 angef. Werken, sowie Art. „Korporationen“ in Iloltzendorfs Reehtslex. II 560 ff.;Gengier, D.P.R. § 28; im Wesentlichen auch Dernburg, Pand. I § 61. —Abweichend So hm, Die deutsche Genossenschaft, Leipzig 1889. Er will zwischendie römische Korporation und das römische Miteigenthum die beiden Reckts-foimen der deutschen Genossenschaft und des deutschen Gesammteigenthums ein-schieben, von denen diese eine Vennögensgemeinschaft mit Verwaltungsgemein-schaft, jene eine Vermögensgemeinschalt mit Verwaltungsorganisation sei; die„Genossenschaft“ ist ihm also hinsichtlich der „Zuständigkeit“ der Gemeinschafts-sphäre eine blofse Personenvielheit, dagegen hinsichtlich der „Verwaltung“ derselbeneine körperschaftliche Einheit.
Rinding, Handbuch. II. 3. I: Gierke, Deutsches Privatreeht. I.
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