§ 63. Entstellung der Körperschaften.
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Gemeinden insbesondere wie von Genossenschaften insbesonderehandeln und hierbei ihre weitere Verzweigung in Gattungen undArten verfolgen, auch die Stelle angeben, wo das besondere Rechtjeder Körperschaftsart entweder in diesem Werke oder in anderenTheilen der Rechtslehre darzustellen ist. Vorher aber ist unter densoeben bezeichneten Einschränkungen eine allgemeine Theoriedes geltenden deutschen Körperschaftsrechtes zu ent-wickeln.
Keine Körperschaften sind Verbände ohne Privatrechtsfähigkeit,mögen sie auch als publizistische Subjekte anerkannt sein 6 . Eben-sowenig die als ständige Einheiten innerhalb eines Verbandes funktio-nirenden Organe, wie die im Leben oft als „Körperschaften“ be-zeichneten staatlichen und kommunalen Repräsentativorgane 7 oderdie als „Kollegien“ organisirten Behörden 8 .
§ 63. Entstehung der Körperschaften.
Zur Entstehung einer Körperschaft bedarf es der Erzeugungeines zu selbständigem Dasein geeigneten Gemeinwesens und derAnerkennung desselben als Verbandsperson.
I. Erzeugung. Die Erzeugung von Gemeinwesen erfolgt
durch Lebensvorgänge, in denen sich die soziale Schöpfungskraft desMenschen offenbart. Diese Vorgänge gehören der Welt der geschicht-lichen Thatsachen an. Sie haben aber, da sie sich durch äufseremenschliche Willensaktionen vollziehen, eine der Rechtsordnung zu-gängliche Seite. Ungleich dem Werden der Einzelwesen wird daherdas Werden der Gemeinwesen in gröfserem oder geringerem Umfangedurch Rechtssätze bestimmt 1 .
1. Grundla gen. Vora ussetzung für die Erzeugung einer
Körperschaft ist das Vorhandensein der für ihre Bildung wesentlichenElemente oder ihres sogenannten „Substrates“.
6 Gierke, Genossenschaftstheorie S. 170 ff., Kegel sh erg er § 77 YIII. Sosind z. B. Innungsausschüsse niemals Körperschaften (R.Gew.O. § 102), Innungs-verbände dagegen können zwar Körperschaftsrechte erlangen, aber auch als blofsepublizistische Verbandssubjekte bestehen (ib. § 104 a ff.)
7 Gierke a. a. 0. S. 172 Anm. 1; Jellinek, Syst, der subj. öff. R. S. 226.
8 Gierke a. a. 0. S. 172 Anm. 2—3 und R.Ger. XXIII Nr. 56 S. 264,Regelsberger § 79 II, bes. aber Bernatzik a. a. 0. S. 169 ff., wo der Standder alten Streitfrage über die juristische Persönlichkeit der Behörden erschöpfenddargelegt ist. — Auf die Frage, ob die Organe als publizistische Subjekte zu be-trachten sind, kann hier nicht eingegangen werden; vgl. darüber Gierke a. a. 0.S. 173 ff., Bernatzik S. 230 ff., Jellinek S. 212 ff
1 Gierke, Genossenschaftstheorie S. 23 ff.
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