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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Zweites Kapitel. Das Recht der Verbandspersönlichkeit.

können, so wird im deutschen Rechte die Kluft, die im römischenRechte zwischen Gemeinheit und Gemeinschaft gähnt, durch eineFülle von Zwischengebilden ausgefüllt.

Die romanistische Theorie war genöthigt, alle diese demrömischen Recht unbekannten Gebilde des deutschen Rechts in dieeine oder andere der römischen Kategorien zu zwängen. War diesschon in der Zeit der naiven Umdeutung des römischen Rechtes nichtohne Verstümmelung der deutschen Rechtsinstitute ausführbar, sowuchs der Widerspruch zwischen Theorie und Leben, seitdem mandie römischen Begriffe reiner und schärfer erfafste.

Gegen dieses Verfahren wandte sich die von Be sei er be-gründete germanistische Genossenschaftstheorie. Sie wieszutreffend darauf hin, wie wenig der römische Gegensatz von Uni-versitas und societas den Reichthum der germanischen Assoziationenerschöpfe. Statt aber an Stelle dieses Gegensatzes die Gegenüber-setzung deutschrechtlicher Körperschaften und Gemeinschaften ein-zuführen, suchte sie in ihrer ursprünglichen Fassung die Abhülfe inder Einschiebuug des mittleren Begriffes der deutschenGenossen-schaft , dem sie sowohl Körperschaften mit stark ausgeprägtemSonderrechte der Glieder wie Gemeinschaften mit deutlich ent-wickelter Personeneinheit unterseilte L In dem alsbald entbranntenKampfe wurde die Blöfse, die sich die Genossenschaftstheorie durcheine derartige Verkoppelung von Vereinigungen mit und ohne Per-sönlichkeit gegeben hatte, von ihren zahlreichen Gegnern zu erfolg-reichen Angriffen ausgenützt 1 2 . Noch heute lieben es ihre Wider-

1 So Beseler, Erbv. I (1835) S. 76 ff. u. ausführlicher Volksr. u. Juristenr.(1843) S. 158 ff. Ferner Bluntsckli, Staats- und Rechtsgescli. v. Zürich 1 78 ff.,D.P.R. § 33 ff.; Schüler, Jurist. Abh. I. (1847) S. 223 ff; Mittermai er, D.P.R.I § 120 ff; Wolff, D.P.R. I. § 64 ff.; Renaud, D.P.R. I § 57 ff, Z. f. D. R.IX 1 ff. (anders später, vgl. unten Anm. 2). Aehnlicli auch Weiske in deroben § 58 Anm. 31 angef. Schrift. Hierher gehören auch die Theorien, die demBegriff der Genossenschaft den der formellen oder kollektiven Personeneinheitsubstituiren; so Jolly, Z. f. D. R. XI 318 ff, Unger, Oest.P.R I 330 ff (andersspäter, vgl. unten Anm. 2). Neuerdings neigt zur Annahme solcher Zwischen-gebilde auch Bekker, Pand. I. 251 ff, u. für das preufs. R. Dernhurg, Preufs.P.R. I § 58. In gewisserWeise kehrt dazu auch Sohm zurück; vgl. unten Anm. 4.

2 Gegen die Genossenschaftstheorie richten sich namentlich: Thöl, Volksr.,Juristenr. u. s. w. (1846) S. 18 ff; R. Schmid, Arch. f. civ. Pr. XXXVI 148 ff;Gerber, Z. f. Civilr. u. Proz. N. F. XII 193 ff. (Ges. Abh. S. 188 ff.), D.P.R.§49; Römer, Z. f. D. R. XII 104 ff; Reysclier ih. XVI 148 ff.; Unger, Krit.Uebersch. VI 180 ff; Renaud, Das Recht der Aktiengesellschaften 1. Aufl. (1863)§ 9, 2. Aufl. § 10; K.Maur er, Krit. V. J. Sehr. IX 123ff; Lewis ib. XVI560 ff., XXII87 ff.; Roth, Zur Lehre von der Genossenschaft, München 1876; Schuster, Z. f. d.